Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____, und B._____, geboren am _____, heirateten am 17. Juli 2007 vor dem Zivilstandsamt O.1._____. Aus der Ehe gingen die Kinder C._____, geboren am _____, D._____, geboren am _____, E._____, geboren am _____, und F._____, geboren am _____, hervor. B. Am
22. September 2025 reichten A._____ und B._____ beim Regionalgericht Plessur ein gemeinsames Scheidungsbegehren einschliesslich einer Vereinbarung über die Nebenfolgen (nachfolgend auch: Scheidungskonvention) ein. C. Der Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur lud die Ehegatten mit Schreiben vom 29. September 2025 zu einer auf den 4. Dezember 2025 anberaumten Anhörung vor und wies darauf hin, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau (Betreuungsunterhalt) und die Kinder für ihn in keiner Weise nachvollziehbar seien und einer ersten Angemessenheitsprüfung nicht standhielten. D. A._____ und B._____ reichten dem Regionalgericht Plessur am
11. November 2025 bzw. am 3. Dezember 2025 ein gemeinsames Schreiben mit Erläuterungen zu den übereinstimmend beantragten Unterhaltsbeiträgen ein. E. Mit Schreiben vom 20. November 2025 brachte der instruierende Richter Hinweise zum Vorsorgeausgleich an und zeigte Unklarheiten hinsichtlich der Übertragung der im Miteigentum der Ehegatten befindlichen Liegenschaft sowie des Kindesunterhalts auf. F. Im Rahmen der gemeinsamen Anhörung am 4. Dezember 2025 vermochten sich A._____ und B._____ nicht zu einigen. In einem anschliessenden Schreiben machte der Einzelrichter die Ehegatten wiederum auf mehrere klärungsbedürftige Punkte in der Scheidungskonvention aufmerksam. G. Am 15. Dezember 2025 reichten A._____ und B._____ eine zweite Scheidungsvereinbarung ein. Der instruierende Richter teilte mit Schreiben vom
22. Dezember 2025 mit, auch diese Scheidungskonvention sei aufgrund der nicht hinlänglichen Regelung des Kindesunterhalts für C._____ nicht genehmigungsfähig. Im Übrigen sei die Scheidungskonvention im Grossen und Ganzen gleich geblieben. Sie (die Ehegatten) seien offenbar nun oder immer noch davon überzeugt, dass diese fair sei.
3 / 24 H. Eine dritte Scheidungsvereinbarung reichten die Ehegatten dem Regionalgericht Plessur schliesslich am 5. Januar 2026 ein. I. Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 lud der Einzelrichter die Ehegatten zur Anhörung für den 29. Januar 2026 vor und machte auf fehlende Belege im Zusammenhang mit der Übertragung der im Miteigentum stehenden Liegenschaft in das Alleineigentum von B._____, genauer mit der Übernahme der darauf lastenden Hypothek durch Letzteren, aufmerksam. J.a. Die Ehegatten wurden vom Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur am
29. Januar 2026 erneut angehört. Im Anschluss erliess dieser noch gleichentags den folgenden Entscheid: 1. Die am 17.07.2007 vor dem Zivilstandsamt O.1._____ geschlossene Ehe von A._____ und B._____ wird geschieden. 2. Die von den Ehegatten geschlossene Scheidungskonvention vom 05.01.2026 (Poststempel), deren Wortlaut sich aus der Erwägung Ziffer 2 ergibt, wird genehmigt. 3. Die G._____ Vorsorge wird angewiesen, zu Lasten des Kontos von B._____ (Portfolio Nr. Z.1._____) den Betrag von CHF 45'787.75 auf das Freizügigkeitskonto von A._____ (Nr. Z.2._____) mit der IBAN Z.3._____ bei der H._____, zu überweisen. Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem 22.09.2025 zum BVG- Mindestzinssatz bzw. zum allfällig höheren geltenden reglementarischen Zinssatz der G._____ zu verzinsen. 4. Das Grundbuchamt O.2._____ wird angewiesen, die Liegenschaft Nr. Z.4._____, Grundbuch O.3._____, im Miteigentum je zur Hälfte der Ehegatten, als Alleineigentümer B._____ ins Grundbuch O.3._____ einzutragen. 5. Als Schutzmassnahme wird angeordnet, dass das Grundbuchamt den Ehescheidungsentscheid nicht als Ganzes, sondern nur als Auszug in Form eines richterlich unterzeichneten Schreibens mit den nötigen Personalien sowie den grundbuchlich relevanten Ziffer 4. des Dispositivs respektive der Ziffern 9. der Ehescheidungskonvention sowie dieser Anordnung erhält. 6.
a) (Gerichtskosten)
b) (Parteikosten) 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. Mitteilung an: – Frau A._____ (unter Beilage eines Formulars betreffend Rechtsmittelverzicht) – Herrn B._____ (unter Beilage eines Formulars betreffend Rechtsmittelverzicht) nach Eintritt der Vollstreckbarkeit im Dispositivauszug mit Auszug aus der Ehescheidungskonvention an:
4 / 24 – Grundbuchamt I._____ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit mit separater Mitteilung an: – Zivilstandsamt J._____ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit im Dispositivauszug an: – G._____ J.b. A._____ und B._____ unterzeichneten ebenfalls am 29. Januar 2026 beide je eine Erklärung, auf die Einreichung eines Rechtsmittels gegen den soeben erwähnten Genehmigungsentscheid zu verzichten. K. Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 29. Januar 2026 erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 2. März 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden Berufung und stellte die folgenden Anträge: Ich beantrage insbesondere, dass die Liegenschaft Nr. Z.4._____, Grundbuch O.3._____, welche im Miteigentum der Ehegatten steht (entgegen Ziff. 4 des Entscheides), öffentlich versteigert, allenfalls freihändig verkauft wird und der Erlös nach Abzug der Hypotheken und sämtlicher Gebühren und Steuern je hälftig zwischen mir und meinem Ehemanne aufgeteilt wird. Ist der Berufungsbeklagte bereits Eigentümer des Grundstückes, ist ihm zu verbieten, dieses zu verkaufen und / oder zu belasten. Die Kosten seien dem Ehemanne zu übertragen. L. Der Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur liess sich auf Aufforderung der Vorsitzenden hin mit Stellungnahme vom 9. März 2026 zum Ablauf des Verfahrens vernehmen. M. Die Berufungsklägerin reichte am 26. März 2026 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. In einer separaten Eingabe vom gleichen Tag äusserte sie sich zur erwähnten Stellungnahme des Einzelrichters und ersuchte um Einsicht in die Protokolle der erstinstanzlichen Anhörungen. Dem Ersuchen um Akteneinsicht wurde stattgegeben und die betreffenden Protokolle in Kopie zugestellt. N. Mit Stellungnahme vom 29. April 2026 äusserte sich die Berufungsklägerin erneut zur Stellungnahme des Vorderrichters wie auch in der Sache selbst. O. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2025-721) wurden beigezogen. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
5 / 24
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.4 Das Obergericht, genauer dessen Erste zivilrechtliche Kammer, ist für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] und Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Es entscheidet in Dreierbesetzung, was aus Art. 7 Abs. 4 EGzZPO in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 GOG (BR 173.000) folgt.
E. 2 Rechtsmittelverzicht
E. 2.1 Vorliegend unterzeichneten beide Parteien einen Rechtsmittelverzicht (RG- act. V./10). Der Vorausverzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels im Hinblick auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren und eine genehmigungspflichtige Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. z.B. Beschluss des Obergerichts Zürich LC210021 vom 6. Oktober 2021 E. II.5). Nach Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids und während laufender Rechtsmittelfrist – wie hier – ist es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre indes grundsätzlich möglich und zulässig, rechtsgeschäftlich verbindlich, d.h. unwiderruflich, auf die Erhebung des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung zu verzichten. Der Rechtsmittelverzicht kann dergestalt auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime erklärt werden (BGE 143 III 157 E. 1.2, 93 II 213 E. 4 und 5, 79 II 234 E. 3; KILLIAS/LIENHARD, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, Art. 238 N. 23g und 24 m.w.H.; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 238 N. 36 ff.; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N. 27 m.w.H.; BÄHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 289 N. 7; FANKHAUSER/BLEICHENBACHER, a.a.O., Anh. ZPO Art. 289 N. 12; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 609 ff.).
E. 2.2 Der Verzicht auf die Berufung ist eine Prozesshandlung, welche die rechtswirksame Erklärung enthält, von der prozessualen Befugnis, den erstinstanzlichen Entscheid durch Einlegung der Berufung anzufechten, keinen Gebrauch zu machen (SEILER, a.a.O., Rz. 604). Der Rechtsmittelverzicht im Allgemeinen ist unwiderruflich. Somit bewirkt der Verzicht auf die Berufung – haben beide Parteien diesen erklärt – die formelle und materielle Rechtskraft des Entscheids. Ein trotz Rechtsmittelverzicht erhobenes Rechtsmittel ist unzulässig und durch Nichteintreten zu erledigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_811/2014
E. 2.3 Als (prozessuale) Willenserklärung ist der Rechtsmittelverzicht nach den Grundsätzen des Art. 18 Abs. 1 OR, d.h. nach Treu und Glauben, auszulegen (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2014 vom 29. Januar 2015 E. 3; HURNI/SCHLUP/STERCHI, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, Vorbem. zu Art. 308 ZPO N. 44; REETZ, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N. 27 m.w.H). Ein Verzicht setzt voraus, dass die Parteien in voller Sachkenntnis gehandelt haben, also die genauen Erwägungen des Gerichts kennen, andernfalls sie nicht in der Lage sind, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen (SEILER, a.a.O., Rz. 608). In materieller Hinsicht ist zu fordern, dass der Rechtsmittelverzicht ausdrücklich und unbedingt erklärt wird. Aus der Erklärung muss sich mindestens zweifelsfrei ergeben, dass die Partei das anzufechtende Urteil vorbehaltlos gegen sich gelten lassen will bzw. ausdrücklich auf das Rechtsmittel verzichtet (KUNZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, Vor Art. 308 ff. N. 83 m.w.H.).
E. 2.4 Gar nicht erst zustande kommt ein Rechtsmittelverzicht, wenn es am Konsens der Parteien fehlt, respektive ein Dissens gegeben ist. Sodann kann sich ein Rechtsmittelverzicht als ungültig erweisen, wenn Willensmängel vorliegen, worunter die in den Art. 23 ff. OR geregelten Mängel des Vertragsabschlusses zu verstehen sind. Als weitere Gründe für eine zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts fallen bspw. eine Übervorteilung nach Art. 21 OR oder die Handlungsunfähigkeit einer Partei in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2014 vom 29. Januar 2015 E. 3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2006.43 vom
13. Dezember 2006 E. III.1b m.w.H.; REETZ, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N. 28).
E. 2.5 Der Willensmangel, unter dem die Verzichtserklärung leidet, ist vom Erklärenden geltend zu machen und auf dem Rechtsmittelweg zu rügen. Handelt es sich um einen berufungsfähigen Entscheid, ist die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts mittels Berufung geltend zu machen, da die Berufungsinstanz auf das Rechtsmittel einzutreten hat, wenn sich der Verzicht als unwirksam herausstellt und auch die anderen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (SEILER, a.a.O., Rz. 627).
E. 2.6 In den vorinstanzlichen Akten liegen zwei vom Regionalgericht Plessur ausgefertigte, von der jeweiligen Partei unterzeichnete und auf den 29. Januar 2026
E. 2.7 Die Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts erfolgte, nachdem der Entscheid den Parteien vom Vorsitzenden erläutert und unterzeichnet worden war, mithin in voller Sachkenntnis. Wie oben ausgeführt, ist der Verzicht auf die Erhebung einer Berufung nach Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids möglich und zulässig, auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime. Der Verzicht auf die Erhebung einer Berufung wurde ausserdem ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos erklärt und erweist sich insoweit als zulässig. 2.8.1. Zu prüfen bleibt, ob der Rechtsmittelverzicht an einem Willensmangel leidet oder aus anderen Gründen zivilrechtlich unwirksam ist. Die Berufungsklägerin führt in dieser Hinsicht lediglich aus, sie sei bei der Gerichtsverhandlung emotional stark aufgeregt und kaum in der Lage gewesen, irgendwelche Gedanken zu fassen bzw. Entscheidungen zu treffen. Erst viel später habe sie realisiert, dass der Entscheid offensichtlich bereits an jenem Tag in Rechtskraft erwachsen sei. Sie möge sich beim besten Willen nicht erinnern, ein entsprechendes Formular unterzeichnet zu haben (act. A.1, Ziff. 1 f.). 2.8.2. Sinngemäss macht die Berufungsklägerin damit geltend, sie sei im Zeitpunkt der Anhörung und damit auch der Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts nicht urteilsfähig und damit nicht handlungsfähig gewesen. Nebst der Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) bedarf es für die Handlungsfähigkeit gemäss Art. 13 ZGB der Urteilsfähigkeit. Nach Art. 16 ZGB ist jede Person im Sinne des Gesetzes urteilsfähig, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Die intellektuelle Komponente besteht in der Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen; das Willens- bzw.
E. 2.9 Unter diesen Umständen ist nicht nachgewiesen, dass die Urteilsfähigkeit der Berufungsklägerin bei der Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts am 29. Januar 2026 beeinträchtigt war. So greift die Tatsachenvermutung der Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB und es ist im Ergebnis von einer intakten freien Willensbildung auszugehen. Die blosse Meinungsänderung nach erfolgtem Rechtsmittelverzicht macht diesen nicht wirkungslos.
E. 2.10 An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass ein Entscheid betreffend Scheidung der Ehe mit Regelung der Nebenfolgen durch eine vom Gericht genehmigte Vereinbarung der Parteien angefochten ist. Die Ehefrau macht nun zwar nicht in Bezug auf den Rechtsmittelverzicht, aber hinsichtlich der in der Scheidungsvereinbarung getroffenen güterrechtlichen Regelung einen Willensmangel, konkret einen Grundlagenirrtum, geltend. Ebenfalls beruft sie sich in diesem Zusammenhang auf eine Übervorteilung. Da sich Mängel beim Abschluss der Scheidungskonvention unmittelbar auf einen (im Anschluss an deren Genehmigung unterzeichneten) Rechtsmittelverzicht niederschlagen dürften (vgl. bezüglich des Scheidungspunktes STAEHELIN, a.a.O., Art. 238 N. 38), rechtfertigt es sich, im Hinblick auf die getroffene güterrechtliche Regelung einen Willensmangel bzw. eine Übervorteilung zu prüfen, zumal es sich bei der Berufung um eine Laieneingabe handelt. In Bezug auf die weiteren Nebenfolgen der Ehescheidung werden keine Einschränkungen in der freien Willensbildung geltend gemacht. 3. Grundlagenirrtum 3.1. Das Güterrecht betreffend einigten sich die Ehegatten in der Scheidungskonvention darüber, dass die Ehefrau dem Ehemann das gemeinsame Haus sowie das Ferienhaus zu Alleineigentum überlässt und dafür eine Ausgleichszahlung von CHF 252'000.00 erhält. Ausserdem sollte die Ehefrau aus der Solidarhaftung für die Hypothek betreffend das Ferienhaus entlassen werden. Für den Fall, dass der Ehemann die Häuser oder eines davon innert 20 Jahren veräussert, steht der Ehefrau vom netto Verkaufserlös unter Berücksichtigung der anteilsmässigen Ausgleichszahlung sowie der dafür aufgelaufenen Unkosten eine Beteiligung von 50 % zu. Die Ausgleichszahlung wird gemäss Vereinbarung ratenweise (CHF 2'000.00) ab dem 1. Juli 2028 auf ein von der Ehefrau bezeichnetes Konto überwiesen. Abgesehen davon soll jede Partei zu unbelastetem Eigentum behalten, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet (act. B.1, E. 2; RG-act. I./6, Ziff. 9).
E. 7 / 24 vom 29. Januar 2015 E. 3, 4C.202/2005 vom 17. Juli 2006 E. 2.3; SEILER, a.a.O., Rz. 627).
E. 7.1 Nach dem Gesagten brauchen die weiteren Rügen der Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift nicht beurteilt zu werden. Der Vollständigkeit halber und zur besseren Verständlichkeit der getroffenen Regelungen der Scheidungskonvention für die Berufungsklägerin sei jene nachfolgend aber auf folgende Punkte hingewiesen:
E. 7.2 Die Berufungsklägerin bringt vor, dem Ehemann würden sämtliche Säule 3a Konti im Wert von CHF 62'000.00 zugewiesen, obwohl diese unter dem Titel Güterrecht grundsätzlich zu teilen gewesen wären. Dass die Säule 3a-Konti – sofern aus Errungenschaft geäufnet – grundsätzlich zu teilen gewesen wären, ist zutreffend, ebenso, dass gemäss definitiver Scheidungskonvention kein Ausgleich erfolgen sollte, obwohl dies ursprünglich vorgesehen war (vgl. RG-act. V./5, I/2). Die Parteien wurden aber explizit darauf hingewiesen, dass dieser Punkt ihrer Disposition unterliege (RG-act. V./6), worauf sie die entsprechende Regelung trafen. Zudem legen die Akten den Schluss nahe, dass die Ehefrau zwar auf eine Teilung der Säule 3a-Konti, der Ehemann im Gegenzug aber im Vorsorgeausgleich auf eine hälftige Teilung verzichtete. Dort hätte gemäss den prima vista korrekten und vollständigen Abklärungen des vorsitzenden Richters grundsätzlich ein Anspruch des Ehemannes auf eine Ausgleichszahlung seitens der Ehefrau über CHF 33'309.69 bestanden (RG-act. V./4). In der Scheidungskonvention vom
5. Januar 2026, die letztlich am 29. Januar 2026 genehmigt und zum Urteil erhoben wurde, wurde stattdessen der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau CHF 45'787.75 auf ihr Freizügigkeitskonto zu überweisen.
E. 7.3 Die Berufungsklägerin beanstandet im Weiteren, ihr stehe die alleinige Obhut über die Kinder zu, was von Amtes wegen zu korrigieren sei (act. A.1, Ziff. 4). Gerichtet ist die Rüge auf die folgende, von den Parteien selbst gewählte Formulierung: "Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder beiden zu belassen, der Wohnsitz von C._____ befindet sich beim Vater, der übrigen Kinder (D._____, E._____ und F._____) befindet sich weiterhin bei der Mutter." Die Formulierung ist insofern ungenau, als nicht die Obhut über alle Kinder bei beiden Ehegatten belassen werden sollte. Aus der Regelung des Wohnsitzes in Ziff. 2b, der Regelung der Betreuung in Ziff. 2c sowie der Regelung des
E. 7.4 Betreffend den Kindesunterhalt führt die Berufungsklägerin aus, es sei nur der Betreuungsunterhalt gemäss Ziffer 4 der Vereinbarung zu bezahlen, nicht auch der Barunterhalt gemäss Ziffer 3 (act. A.1, Ziff. 5). Klarzustellen ist hier, dass der in Geld zu leistende Unterhalt für ein Kind bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen den Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt umfasst. Der Barunterhalt deckt die direkten Kinderkosten wie bspw. für Nahrung, Kleidung, Wohnung und Krankenkasse, während der Betreuungsunterhalt demjenigen Betrag entspricht, welcher einem betreuenden Elternteil infolge der eigenen Betreuung der Kinder fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken (vgl. etwa BGE 147 III 265, 144 III 377, in: Pra 2018 Nr. 104 m.w.H.; AESCHLIMANN/ SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, Allg. Bem. zu Art. 276‒293 N. 12 ff.). Vom Berufungsbeklagten ist daher entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin sowohl der in Ziffer 3 als auch der in Ziffer 4 der Scheidungskonvention festgehaltene Betrag zu entrichten.
E. 7.5 Bemängelt wird von der Berufungsklägerin schliesslich, dass in den Mitteilungen die Adressen des Grundbuchamts I._____ und des Zivilstandsamts J._____ verwechselt wurden (act. A.1, Ziff. 3). Dies trifft zu, doch sind in den jeweiligen Mitteilungen selbst, die zufolge des von den Parteien unterzeichneten Rechtsmittelverzichts noch am Tag der Urteilsfällung, d.h. am 29. Januar 2026, vorgenommen wurden, die korrekten Adressen aufgeführt. Der Fehler ist also korrigiert worden. 8. Kosten
E. 8 / 24 datierte Formulare betreffend den Rechtsmittelverzicht im Scheidungsverfahren (RG-act. V./10). In Ziffer 2 erklärt die jeweilige Partei, die schriftliche Fassung des Entscheids vom gleichen Tag zur Kenntnis genommen zu haben und auf die Einreichung eines Rechtsmittels gegen besagten Entscheid zu verzichten. Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Einzelrichter den ausgedruckten und begründeten Entscheid den Parteien anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2026 Punkt für Punkt erläuterte und diesen dann unterzeichnete (act. A.2). Unmittelbar danach unterzeichneten die Parteien je einen Rechtsmittelverzicht, woraufhin der Einzelrichter den Entscheid mit einer Rechtskraftbescheinigung versah (vgl. act. A.2 sowie B.1). Schliesslich bescheinigten die Parteien den Empfang des Entscheids, der ihnen zurückerstatteten Beilagen sowie des Formulars betreffend Rechtsmittelverzicht (RG-act. V./12).
E. 8.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens im vollen Umfang zu Lasten der Berufungsklägerin.
E. 8.2 Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
E. 8.2.1 Die Gerichtskosten umfassen vorliegend ausschliesslich eine Entscheid- gebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 VGZ [BR 320.210] auf CHF 1'000.00 festzulegen ist.
E. 8.2.2 Als Parteientschädigung gelten der Ersatz notwendiger Auslagen und – wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist – eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Vom Berufungsbeklagten wurde keine Berufungsantwort eingeholt und es ist ihm demzufolge kein massgeblicher, zu entschädigender Aufwand entstanden. 8.3.1. Die Berufungsklägerin reichte am 26. März 2026 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein und führte unter Verweis auf eine beigelegte Übersicht von Fixkosten und Einnahmen aus, erstere beliefen sich auf CHF 9'500.00, weswegen sie unmöglich in der Lage sei, den eingeforderten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Vermögen habe sie keines (vgl. act. M.1). 8.3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos gilt ein Prozess dann, wenn dessen Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und er deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Entscheidend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1; EMMEL, a.a.O., Art. 117 N. 13 ff. m.w.H.). Eine Streitsache ist unter anderem dann aussichtslos, wenn eine nicht heilbare Prozessvoraussetzung dem Eintreten auf die Sache und der Fällung eines Sachurteils entgegensteht (vgl. SARBACH, a.a.O., Art. 117 N. 234 ff.; EMMEL, a.a.O., Art. 117 N. 13 ff.). In casu steht mit dem Vorliegen eines gültigen Rechtsmittelverzichts eine nicht heilbare (negative) Prozessvoraussetzung dem Eintreten auf die Sache entgegen, so dass die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlaustgefahren. Die Berufung erweist sich folglich als aussichtslos, weshalb das Gesuch der Berufungsklägerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Die Frage der prozessualen Mittellosigkeit der Berufungsklägerin – und damit auch die Frage, ob sie aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegen ihren Ehemann ein Gesuch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses hätte stellen müssen (vgl. BGE 148 III 21 E. 3.1) – kann demnach offen gelassen werden.
E. 9 / 24
Charakterelement im Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem
freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler
Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel. Sie wird bei einer
erwachsenen Person vermutet und darf nicht leichthin verneint werden. Folglich hat
derjenige, der ihr Nichtvorhandensein behauptet, die Tatsachen zu beweisen, aus
denen auf Urteilsunfähigkeit zu schliessen ist. Mit anderen Worten obliegt die
Beweislast derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet (BGE 124 III 5
E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 2; ferner
FANKHAUSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
7. Aufl. 2022, Art. 16 N. 1 ff.).
2.8.3. Die Berufungsklägerin bringt nicht vor, ihr psychischer Zustand sei am
29. Januar 2026 im Sinne einer
(diagnostizierten) psychischen Störung
beeinträchtigt gewesen. Hierfür fehlen im Übrigen jegliche Anhaltspunkte. Weder
das Protokoll noch die Ausführungen des vorsitzenden Richters in seiner
Stellungnahme
vom
9. März
2026
lassen
erkennen,
dass
sich
die
Berufungsklägerin in einer aussergewöhnlichen Gemütslage befunden hätte, die
ihre Fähigkeit zu kritischem und selbstreflektierendem Denken wesentlich
beeinträchtigt haben könnte. Ebensowenig liegen hierfür Belege wie bspw. ein
Arztzeugnis vor. Nicht unüblich ist nach allgemeiner Lebenserfahrung denn auch,
dass die emotionale Verfassung während einer richterlichen Anhörung im Rahmen
eines Scheidungsverfahrens zu einem gewissen Grad beeinträchtigt ist. Ein solcher
emotionaler Erregungszustand alleine führt freilich nicht zur Unfähigkeit,
vernunftgemäss zu entscheiden. Gegen diese Annahme spricht vorliegend
insbesondere, dass die Berufungsklägerin in der zweiten Anhörung ihr
Einverständnis mit einer über mehrere Monate hinweg ausgehandelten
Scheidungsvereinbarung bestätigte. Der von ihr im Anschluss – nach Erläuterung
des begründeten Entscheids durch den Vorsitzenden – unterzeichnete
Rechtsmittelverzicht ist in der Formulierung sodann klar und verständlich. Weshalb
die Berufungsklägerin vor diesem Hintergrund die Bedeutung und Tragweite des
Verzichts nicht hätte erfassen können, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch
nicht näher ausgeführt. Sodann wird auch keine Beeinflussung, Täuschung oder
andere unredliche Einwirkung auf die Willensbildung anlässlich der Anhörung und
der anschliessenden Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts geltend gemacht.
Ebensowenig ist das Prinzip der Waffengleichheit verletzt, waren doch beide
Parteien anlässlich der Anhörung nicht anwaltlich vertreten. Vielmehr geht aus den
Akten hervor, dass es der Ehefrau ein zentrales Anliegen war, das
Ehescheidungsverfahren nach mehr als dreijähriger Trennung möglichst rasch und
definitiv abzuschliessen (vgl. act. A.1, Ziff. 8; A.2, S. 2 unten). In Anbetracht dessen
E. 10 / 24 liegt es nahe, dass der Rechtsmittelverzicht seitens der Berufungsklägerin gewollt und im Bewusstsein von dessen Tragweite unterzeichnet wurde.
E. 11 / 24
3.2.
Die Ehefrau macht geltend, in Ziffer 9 der Konvention (Güterrecht) werde
ausgeführt, dass sie dem Ehemann das gemeinsame Haus sowie das Ferienhaus
zu Alleineigentum überlasse. Das Wohnhaus sei stets im Alleineigentum des
Ehemannes gestanden. Im Miteigentum von beiden stehe das Ferienhaus im
O.4._____. Dieses werde ihrem Ehemann zu Alleineigentum zugewiesen. Sie sei
der irrigen Ansicht gewesen, dass im Falle einer Scheidung das im Miteigentum
beider Ehegatten stehende Grundstück auf jedem Fall jenem zugewiesen werde,
welcher dies beantrage. Anlässlich der Anhörung habe sie denn auch klar zum
Ausdruck gebracht, dass es ihres Erachtens viel besser und auch gerechter wäre,
wenn dieses Ferienhaus und der Erlös unter ihnen beiden hälftig aufgeteilt werde.
Darauf sei nicht weiter eingegangen worden. Es sei festgehalten worden, dass sie
aus der Solidarhaftung für die Hypothek entlassen werde. Dies sei bis heute nicht
erfolgt, wobei nur spekuliert werden könne, weshalb dem so sei. Zudem habe sich
der Ehemann verpflichtet, ihr eine Ausgleichszahlung in der Höhe von
CHF 252'000.00 zu bezahlen. Dies allerdings in monatlichen Raten von
CHF 2'000.00 und zwar erst ab dem 1. Juli 2028. Die Schuld werde somit frühestens
im Jahre 2039 abbezahlt sein. Dannzumal werde sie 56 Jahre alt sein und alle ihre
Kinder seien volljährig und mündig. Sie habe bei der Anhörung damals klar
ausgedrückt, dass sie das Geld jetzt benötige, was auch offensichtlich auf der Hand
liege. Ihr sei ausserdem bis heute nicht klar, wie der Ausgleichsbetrag in der Höhe
von CHF 252'000.00 berechnet worden sei. Sie wisse indessen, dass solche
Maiensässe (Ferienhäuser) begehrt seien. Bei einem Freihandverkauf hätte somit
ein weit höherer Erlös erzielt werden können. Zudem hätte sie dann über das Geld
jetzt respektive nach dem Verkauf verfügen können. Als unangemessen erachte sie
des Weiteren, dass keine Sicherheit eingebaut worden sei. Zumindest hätte eine
Sicherungshypothek zu ihren Gunsten eingetragen werden müssen. Wolle der
Berufungsbeklagte das Ferienhaus zu Alleineigentum übernehmen, sei der
Verkehrswert durch Expertise festzulegen und er habe sich zu verpflichten, das
Ferienhaus zu diesem Wert zu übernehmen. Er habe ein unwiderrufliches
Zahlungsversprechen abzugeben. Sie mache Grundlagenirrtum, aber auch
Übervorteilung geltend (act. A.1, Ziff. 6). In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2026
führte sie aus, die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite der Berghütte – gemeint
ist wohl das Ferienhaus – sei nicht ausreichend erläutert und insbesondere die
Möglichkeit eines Verkaufs sowie dessen wirtschaftliche Auswirkungen seien nicht
transparent dargestellt worden (act. A.3).
3.3.
Nach Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim
Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Irrtum ist die falsche
Vorstellung über einen Sachverhalt (FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, in: Widmer
E. 12 / 24 Lüchinger/ Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, Art. 23 N. 2). Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR bestimmt, dass ein Irrtum namentlich dann ein wesentlicher ist, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. Bei einem solchen Grundlagenirrtum erklärt die irrende Partei zwar, was sie erklären will, doch beruht ihr Wille auf einer fehlerhaften Grundlage, die für sie selbst (subjektiv) sowie auch aus Sicht des loyalen Geschäftsverkehrs (objektiv) wesentlich für den Vertragsabschluss war. Vorausgesetzt sind somit eine subjektive und objektive Wesentlichkeit des Sachverhalts sowie deren Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner. Subjektive Wesentlichkeit ist dann gegeben, wenn der Sachverhalt, auf den sich die irrige Vorstellung bezieht, für den Erklärenden eine conditio sine qua non für seine Willensbildung war. Zudem muss sich der zugrunde gelegte Sachverhalt auch vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags darstellen. Mit anderen Worten muss sich der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt als von solcher Wichtigkeit erweisen, dass der Vertrag für den Erklärenden seinen Sinn verliert, weil der Sachverhalt nicht zutrifft. Schliesslich muss die Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts für den Vertragspartner des Irrenden erkennbar sein. Hat sich eine Partei beim Abschluss eines Vertrages nicht um eine besondere, sich offensichtlich stellende Frage gekümmert, kann die andere Partei daraus ableiten, diese Frage sei ihr unwichtig (FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, a.a.O., Art. 24 N. 20 ff.). Ein Grundlagenirrtum wird regelmässig bejaht, wenn es um eine zentrale Eigenschaft des Vertragsgegenstandes geht, wobei der (Markt-)Wert als solcher keine solche Eigenschaft ist (FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, a.a.O., Art. 24 N. 24 f.). Nicht wesentlich ist ein Irrtum, wenn er sich nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss bezieht (Motivirrtum, Art. 24 Abs. 2 OR). 3.4. Ein Irrtum kann auch in der Unkenntnis einer Rechtslage bestehen (BGE 127 V 301 E. 3c, 118 II 58 E. 3b, in: Pra 1993 Nr. 142 m.w.H.). Allerdings entschuldigt Rechtsunkenntnis grundsätzlich nicht; diese gilt als blosser unbeachtlicher Motivirrtum. Die Kenntnisnahme einer Rechtsnorm ist jedoch ein faktischer Vorgang und wie alle Fakten ein irrtumsanfälliges Ereignis. Im Sinne einer Ausnahmeregelung ist im Fall der Rechtsunkenntnis daher die Berufung auf den Grundlagenirrtum dann zulässig, wenn (1) objektiv betrachtet eine komplexe Rechtslage besteht, (2) die besondere Spezialkenntnisse erfordert, die Rechtsinformationen nicht leicht zu beschaffen waren und (3) im konkreten Fall die mangelnde oder mangelhafte Rechtskenntnis die subjektiv vorausgesetzte
E. 13 / 24 Vertragsgrundlage betraf (SCHMIDLIN, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, Art. 23/24 N. 216 ff., insb. N. 223). 3.5. Wer sich auf die Anfechtbarkeit gemäss Art. 23 OR beruft, muss den Irrtum, seine Wesentlichkeit sowie die Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung beweisen (FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, a.a.O., Art. 23 N. 12). 3.6.1. Wie oben dargelegt, macht die Ehefrau zunächst geltend, sie sei der irrigen Ansicht gewesen, dass im Falle einer Scheidung das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Grundstück auf jeden Fall jenem zugewiesen werde, welcher dies beantrage. Damit macht die Ehefrau sinngemäss geltend, sie habe keine vollständige Kenntnis der Rechtslage gehabt, namentlich, was einen möglichen Verkauf des Ferienhauses betrifft. Aus ihren weiteren Ausführungen geht sodann hervor, dass sie von einem Verkauf eine höhere sowie eine sofort verfügbare Ausgleichszahlung erwartet und diese Variante gegenüber der vereinbarten Übertragung auf den Ehemann bevorzugt hätte. 3.6.2. Die Aufhebung von Miteigentum erfolgt im Allgemeinen durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Weg der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere Miteigentümer unter Auskauf der Übrigen (Art. 651 Abs. 1 ZGB). Im Eherecht regelt die Bestimmung von Art. 205 Abs. 2 ZGB, dass ein Ehegatte neben den soeben genannten übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen kann, dass ihm ein Vermögenswert im Miteigentum bei Nachweis eines überwiegenden Interesses gegen Entschädigung des anderen Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. 3.6.3. Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird von den Prozessmaximen des Verhandlungsgrundsatzes und der Dispositionsmaxime beherrscht (Art. 277 Abs. 1 ZPO, Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Ehegatten haben weitreichende Freiheiten, wie sie die güterrechtliche Auseinandersetzung vornehmen; die gesetzlichen Regelungen, auf deren Nichtkenntnis sich die Ehefrau beruft, rücken diesbezüglich in den Hintergrund. Es kommt daher in erster Linie darauf an, was die Parteien unter sich vereinbaren, und nicht auf die Regeln, die bei einer strittigen Auflösung zur Anwendung gelangen. Dessen musste sich die Berufungsklägerin auch in einem laienhaften Verständnis bewusst sein, hat sie doch insgesamt drei Scheidungskonventionen unterzeichnet. Spätestens mit dem Schreiben vom
4. Dezember 2025 erklärte der Vorderrichter ihr gegenüber sodann ausdrücklich, dass betreffend Güterrecht (und nachehelichem Unterhalt) die Verhandlungsmaxime gelte und es an den Parteien liege, dies auszuhandeln. Die
E. 14 / 24 vereinbarte güterrechtliche Ausgleichzahlung sei Verhandlungssache. Das Gericht würde sich nur im Streitfall und damit bei Klage auf Scheidung dazu äussern und entscheiden (RG-act. V./6, S. 2). 3.6.4. Hinzu kommt, dass die Rechtslage in Bezug auf die Auflösung von Miteigentum objektiv betrachtet nicht komplex ist, ihr Verständnis daher keine besonderen Spezialkenntnisse erfordert. Die Rechtsinformationen waren ausserdem leicht zu beschaffen. Den Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass die Ehegatten bei der Ausarbeitung der Ehescheidungskonvention eine gemeinsame Rechtsberatung in Anspruch genommen hatten (vgl. RG-act. I./3 f. und RG- act. V./6, S. 2 unten). Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten die Vereinbarung in Kenntnis der Rechtslage, also auch der verschiedenen Möglichkeiten, wie Miteigentum aufgelöst werden kann, abgeschlossen haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungsklägerin keine oder eine falsche Auskunft erteilt worden wäre, sei es vom gemeinsamen Rechtsberater oder vom vorsitzenden Richter anlässlich der Anhörung, bestehen nicht und werden von der Berufungsklägerin auch nicht vorgebracht. 3.6.5. Die Ehefrau erklärt ferner, sie habe anlässlich der Anhörung – ob bei der ersten oder bei der zweiten Anhörung oder bei beiden, präzisiert sie nicht – zum Ausdruck gebracht, eine Veräusserung des Grundstücks und die Teilung des Erlöses besser und gerechter zu finden. Offenbar zog sie also die (weitere) gesetzliche Möglichkeit, Miteigentum durch Veräusserung aufzulösen, selbst auch in Betracht. Obwohl es ihr frei gestanden hätte, lediglich einer solchen Lösung zuzustimmen, bestätigte sie anlässlich der Anhörung in der Folge aber die vereinbarte Übertragung des Grundstücks an den Ehemann, wie sie in den verschiedenen Scheidungsvereinbarungen von Anfang an vorgesehen war. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass eine Veräusserung des Ferienhauses mit anschliessender Aufteilung des Erlöses für sie gerade keine conditio sine qua non bzw. keine subjektiv wesentliche Grundlage war, um die Vereinbarung abzuschliessen. 3.6.6. Ausserdem sieht das Gesetz, wie dargelegt, mehrere Möglichkeiten vor, wie Miteigentum aufgelöst werden kann. Die Ehegatten haben sich in ihrer Vereinbarung auf eine Übertragung des Ferienhauses vom Miteigentum ins Alleineigentum des Ehegatten und damit für die letzte Variante von Art. 651 Abs. 1 ZGB bzw. diejenige von Art. 205 Abs. 2 ZGB entschieden. Haben die Parteien nun aber eine von mehreren gesetzlich vorgesehenen Varianten für die Auflösung des Miteigentums gewählt, kann nicht gesagt werden, dass gerade die von der Berufungsklägerin nachträglich favorisierte Variante nach Treu und Glauben im
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Rechtsverkehr als notwendige Grundlage der Vereinbarung habe betrachtet werden
dürfen. Auch die objektive Wesentlichkeit des Irrtums ist folglich nicht gegeben.
3.6.7. Soweit die Ehefrau im Übrigen in der Stellungnahme vom 29. April 2026
geltend macht, für ihre Zustimmung (zur Übertragung des Ferienhauses an den
Ehemann) sei die Annahme wesentlich gewesen, dass über diesen Vermögenswert
nur im gegenseitigen Einverständnis verfügt werden könne, so lag im Zeitpunkt der
Anhörung ein solches Einverständnis gerade vor.
3.6.8. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das nach ihren Angaben
fehlende Wissen der Berufungsklägerin um die erst im Rechtsmittelverfahren
beantragte Möglichkeit zur Auflösung des Miteigentums an der Liegenschaft
Nr. Z.4._____, Grundbuch O.3._____, im Wege der Versteigerung oder des
freihändigen Verkaufs weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht eine
wesentliche Grundlage für den Abschluss der Vereinbarung darstellte. Selbst wenn
die Rechtsunkenntnis über die Möglichkeiten zur Auflösung des Miteigentums als
Grundlagenirrtum zu qualifizieren wäre, so wäre die Berufung auf diesen
Rechtsirrtum bereits deshalb nicht zulässig, weil die betreffende Rechtsfrage nicht
von besonderer Komplexität ist und eine Klärung nicht mit einem überaus grossen
Aufwand verbunden gewesen wäre. Die Berufungsklägerin ist also hinsichtlich
Ziffer 9 der Scheidungskonvention vom 5. Januar 2026 keinem wesentlichen
Rechtsirrtum unterlegen.
3.7.1. Nur die unbewusste Unkenntnis kommt einem Irrtum gleich. Denn wer weiss,
dass er nicht weiss, irrt sich nicht; seine bewusste Unkenntnis kann nicht als Irrtum
angesehen werden. Ebenso hat derjenige, der an der Richtigkeit seiner Vorstellung
zweifelt, weder eine falsche Vorstellung noch eine fehlende Vorstellung und kann
sich daher nicht im Irrtum befinden (Urteil des Bundesgerichts 5A_187/2013 vom
4. Oktober 2013 E. 7.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl. 2020, Rz. 762 f.; SCHMIDLIN,
a.a.O., Art. 23/24 N. 9 ff.).
3.7.2. Wenn die Berufungsklägerin erklärt, ihr sei bis heute nicht klar, wie der
Ausgleichsbetrag in Höhe von CHF 252'000.00 berechnet worden sei, kann sie sich
hierüber nicht geirrt haben, war sie sich ihrer diesbezüglichen Unkenntnis und
Unsicherheit doch bewusst. Die Berufungsklägerin legt ferner nicht dar, dass und
inwiefern der Berufungsbeklagte ihr in finanzieller Hinsicht Informationen
vorenthalten hätte oder nachträglich gewisse Tatsachen bekannt geworden wären,
die ihren Entscheid beeinflusst hätten. Folglich ist davon auszugehen, dass die
Berufungsklägerin die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten kannte.
E. 16 / 24
Wäre sie der Ansicht gewesen, kein vollständiges Bild betreffend die Finanzierung
und den Wert des fraglichen Grundstücks oder anderer Vermögenswerte, die bei
der Aushandlung der Ausgleichszahlung allenfalls eine Rolle spielten, zu haben,
hätte es ihr frei gestanden, sich im Rahmen der Ausarbeitung der
Scheidungskonvention zu informieren, also bspw. nachzufragen, wie die
Ausgleichszahlung ermittelt wurde, eine bestehende Grundstückschätzung, sofern
nicht ohnehin bereits in ihrem Besitz, vom Ehemann oder den zuständigen
Behörden herauszuverlangen oder auf dem Einholen einer neuen Schätzung zu
bestehen. Hierfür bestand ausreichend Zeit, vergingen von der Einreichung des
gemeinsamen
Scheidungsbegehrens
und
der
ersten,
die
erwähnte
Ausgleichszahlung bereits enthaltende Scheidungskonvention am 22. September
2025 bis zur Genehmigung der Scheidungsvereinbarung am 29. Januar 2026 doch
über vier Monate. Es ist nicht so, dass die entsprechende Regelung erst anlässlich
der zweiten Anhörung ausgehandelt worden wäre. Ausserdem wurden die Parteien
vom vorsitzenden Richter nach der ersten Anhörung am 4. Dezember 2025 explizit
darauf hingewiesen, dass es bei Einreichung einer Scheidungskonvention und dem
Verzicht auf einen gerichtlichen Entscheid ihre Sache sei, die güterrechtliche
Ausgleichszahlung zu verhandeln, und es sich bei einer solchen immer um eine
Mischrechnung handle, die vielerlei Punkte abhandle (RG-act. V./6). Die
Berufungsklägerin musste sich somit darüber im Klaren sein, dass es an ihr und
dem Berufungsbeklagten lag, die angemessene Höhe der güterrechtlichen
Ausgleichszahlung zu bestimmen. Dennoch hat sie ihr zumutbare Abklärungen
unterlassen und der Vereinbarung trotz fehlender Kenntnis über die Ermittlung des
Ausgleichsbetrags mehrfach zugestimmt. Unter diesen Umständen liegt auch in
diesem Punkt kein Grundlagenirrtum vor.
3.7.3. Ebensowenig ist in Bezug auf die Abzahlung der Ausgleichszahlung in
monatlichen Raten von CHF 2'000.00 ab dem 1. Juli 2028 ein Irrtum der Ehefrau
ersichtlich. Die entsprechende Regelung ist zwar nicht üblich, liegt aber im
Verhandlungsspielraum der Ehegatten. Ausserdem handelt es sich um eine klare
Regelung, weshalb deren Auswirkungen, namentlich die fehlende sofortige
Verfügbarkeit der gesamten Ausgleichszahlung, der Ehefrau bei Unterzeichnung
der Scheidungskonvention bewusst sein mussten bzw. hätten sein müssen. Ob die
Ehefrau anlässlich der Anhörung klar ausgedrückt hatte, dass sie das Geld jetzt
benötige, lässt sich anhand der (nicht wörtlichen) Protokolle nicht nachvollziehen.
Jedenfalls bestand sie in der Folge nicht auf einer sofortigen Zahlung der gesamten
Ausgleichszahlung durch den Ehemann und ebensowenig auf dem Einräumen von
Sicherheiten, sondern bestätigte die in der eingereichten Vereinbarung enthaltene
ratenweise und zeitlich verzögerte Leistung der Ausgleichszahlung; auch dies zum
E. 17 / 24 wiederholten Male und ohne dass sie geltend machen würde, nicht oder falsch informiert gewesen zu sein (vgl. RG-act. I./2, I./5, I./6, VII./2). 3.8. Der Rüge der Berufungsklägerin, ihre Entlassung aus der Solidarhaftung für den Hypothekarkredit sei bis heute nicht erfolgt, ist entgegenzuhalten, dass die Parteien nach der Anhörung vom 4. Dezember 2025 darauf hingewiesen wurden, dass der Punkt der Solidarhaftung mit der kreditgebenden Bank zu klären sei. Im Normalfall bestätige die Bank, dass der Ehemann die Liegenschaft übernehmen könne (Finanzierbarkeit und Tragbarkeit), und dass die Ehefrau bei Eigentumsübertragung durch das Gericht aus der Solidarhaftung entlassen werde (RG-act. V./6). Sodann erfolgte in der Vorladung zur Anhörung vom 29. Januar 2026 der Hinweis, dass die Bestätigung der Bank, dass die Ehefrau bei Eigentumsübertragung aus der Solidarhaft entlassen werde, immer noch nicht vorliege. Bei deren Fehlen müsse die Ehefrau explizit einverstanden sein, dass sie trotz Eigentumsübertragung auf den Ehemann als Solidarschuldnerin verbleibe (RG-act. V./9). Schliesslich ergibt sich sowohl aus dem Protokoll der zweiten Anhörung (RG-act. VII./2) als auch aus den Ausführungen des vorsitzenden Richters (vgl. act. A.2) übereinstimmend, dass eine entsprechende Bestätigung der Bank am 29. Januar 2026 immer noch nicht vorlag, die Berufungsklägerin das Weiterbestehen ihrer Haftung aber trotz Alleineigentums des Ehemannes explizit in Kauf nahm. Dies im Bestreben darum, das Verfahren möglichst schnell abzuschliessen. Erteilte die Berufungsklägerin nun aber gegenüber dem vorsitzenden Richter ihre Zustimmung zur Ehescheidungskonvention im Wissen um die noch fehlende Entlassung aus der Solidarhaft und trotz der Unsicherheit, ob und wann diese noch erfolgen wird, befand sie sich auch hierüber nicht in einem Grundlagenirrtum. 3.9. Im Ergebnis ist das Vorliegen eines Grundlagenirrtums hinsichtlich der in der Scheidungskonvention getroffenen Vereinbarung über die güterrechtliche Auseinandersetzung auf Seiten der Berufungsklägerin nicht nachgewiesen – weder den Sachverhalt noch die Rechtslage betreffend. Vielmehr machen die Akten deutlich, dass die Genannte in erster Linie an einer raschen und definitiven Erledigung des Ehescheidungsverfahrens interessiert war und gewisse Unzulänglichkeiten bzw. Unsicherheiten, wie oben dargelegt, dadurch bewusst in Kauf nahm. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Regeln von Art. 23 ff. OR auf die Scheidungsvereinbarung als Vergleich nur eingeschränkt anwendbar sind. Ein Irrtum ist bei einem Vergleich nämlich nur dann beachtlich, wenn er einen Sachverhalt betrifft, von dem beide Parteien oder zumindest die irrende mit Wissen der anderen Partei angenommen haben, er sei gegeben (sog.
E. 18 / 24 caput non controversum). Die Berufung auf einen Irrtum über einen bestrittenen und ungewissen Punkt, der nach dem Willen der Parteien durch die Vereinbarung gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt werden sollte (sog. caput controversum), ist ausgeschlossen. Der Vergleich bezweckt nämlich, den Rechtsstreit und die bestehenden Unsicherheiten durch gegenseitige Zugeständnisse endgültig zu beenden. Er wird gerade deshalb geschlossen, um eine umfassende Prüfung des Sachverhalts und seiner rechtlichen Tragweite zu vermeiden. Andernfalls würden die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Parteien den Vergleich geschlossen haben (BGE 145 III 518 E. 2.6.2, 130 III 49 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_463/2022 vom 3. Januar 2022 E. 3.1.2, 5A_772/2014 vom 17. März 2014 E. 5.1, 5A_688/2013 vom 14. April 2014 E. 8.2, 5A_187/2013 vom
4. Oktober 2013 E. 7.1, je m.w.H.; FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, a.a.O., Art. 24 N. 26). Vorliegend scheint es so, dass beide Parteien – auch und gerade die Ehefrau – mit der gütlichen Einigung über die Nebenfolgen der Ehescheidung eine vollständige und zeitlich aufwändigere Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermeiden wollten und ihnen viel an einer einfachen und raschen Erledigung des Ehescheidungsverfahrens lag. Letztlich kann die Frage, ob und in welchen Punkten von einem caput controversum auszugehen ist, aber offen gelassen werden, da ein Grundlagenirrtum, respektive ein wesentlicher Irrtum im Sinne von Art. 23 OR, gestützt auf die obigen Ausführungen ohnehin nicht nachgewiesen ist. 4. Übervorteilung 4.1. Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen (Art. 21 Abs. 1 OR). Damit im konkreten Fall eine Übervorteilung vorliegt, müssen alle drei Elemente – offenbares Leistungsmissverhältnis, Schwächelage und Ausbeutung – erfüllt sein (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 743). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Bejahung einer Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR angesichts eines von der Privatautonomie beherrschten Vertragsrechts die Ausnahme bleiben muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_489/2023 vom 19. März 2024 E. 6.1.3 m.w.H.). Auf einen Vergleichsvertrag ist Art. 21 OR nur sinngemäss anwendbar, wobei die Besonderheiten berücksichtigt werden müssen, die sich aus der Eigenart dieses Vertrags ergeben. Namentlich kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein offenbares Missverhältnis
E. 19 / 24 begründet wurde, auf die gegenseitigen Zugeständnisse der Parteien an (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 750 ff.). 4.2. Vorliegend beruft sich die Ehefrau zwar auf eine Übervorteilung, doch fehlen jegliche Ausführungen zu den drei erwähnten Tatbestandselementen. Insbesondere behauptet die Ehefrau nicht, dass der Ehemann eine Schwächelage ihrerseits ausgenutzt hätte. Eine Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR ist daher nicht auszumachen. 5. Protokollierung der Anhörungen 5.1. Die Ehefrau rügt in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2026, dass die Protokolle den Verlauf der Anhörungen nur unvollständig wiedergeben würden und Unklarheiten hinsichtlich der Zustimmung zur Scheidungskonvention beständen, womit der tatsächliche Verfahrensablauf sowie die Willensbildung nur eingeschränkt nachvollziehbar seien (act. A.3). 5.2. Die Protokolle der Anhörungen sind sehr rudimentär gehalten, und es fällt auf, dass im Protokoll vom 29. Januar 2026 (RG-act. VII./2) das Feld "anwesend" bei den Parteien nicht angekreuzt wurde, ebensowenig wie das Feld "Der Ehemann erklärt sich mit dem Inhalt der Ehescheidungskonvention einverstanden". Allerdings ist weder die Anwesenheit beider Parteien noch das Einverständnis des Ehemannes zur Regelung der Nebenfolgen umstritten. Die Tatsache der erfolgten Anhörung sowie des von beiden Parteien erteilten Einverständnisses, sich scheiden zu lassen und die Scheidungsfolgen entsprechend der von ihnen geschlossenen Vereinbarung zu regeln, ergibt sich sodann aus dem angefochtenen Entscheid (act. B.1, E. 4 S. 7 f.). Insofern liegen keine Unklarheiten hinsichtlich der Zustimmung zur Scheidungskonvention vor. Anhand sämtlicher vorinstanzlicher Akten lässt sich zudem auch der vom vorsitzenden Richter in seiner Stellungnahme vom 9. März 2026 geschilderte Verfahrensablauf – welcher wiederum Rückschlüsse auf die Willensbildung zulässt – von der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 22. September 2025 bis zum Entscheid vom 29. Januar 2026 nachvollziehen. Eine wörtliche Protokollierung der Anhörung ist im Übrigen gesetzlich nicht vorgesehen. 6. Fazit Im Ergebnis ist im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung, wie sie in Ziffer 9 der Scheidungsvereinbarung geregelt wurde, weder ein Willensmangel noch eine Übervorteilung nachgewiesen, weshalb auch entsprechende Auswirkungen auf die freie Willensbildung, was den Rechtsmittelverzicht betrifft, zu
E. 20 / 24 verneinen sind. Damit erweist sich dieser als gültig, weshalb auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten ist. 7. Weitere Rügen
E. 21 / 24 Barunterhalts in Ziff. 3 der Vereinbarung ergibt sich jedoch eindeutig, dass sich der Sohn C._____ unter der Obhut des Vaters befindet und die drei Kinder D._____, E._____ und F._____ unter derjenigen der Mutter. Die Unklarheit wird in einer Gesamtbetrachtung der Scheidungskonvention aufgelöst. Eine entsprechende Korrektur wäre daher nicht zwingend notwendig gewesen.
E. 22 / 24
E. 23 / 24 8.3.3. Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
E. 24 / 24 Es wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Das Gesuch von A._____ auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]
Dispositiv
- Die am 17.07.2007 vor dem Zivilstandsamt O.1._____ geschlossene Ehe von A._____ und B._____ wird geschieden.
- Die von den Ehegatten geschlossene Scheidungskonvention vom 05.01.2026 (Poststempel), deren Wortlaut sich aus der Erwägung Ziffer 2 ergibt, wird genehmigt.
- Die G._____ Vorsorge wird angewiesen, zu Lasten des Kontos von B._____ (Portfolio Nr. Z.1._____) den Betrag von CHF 45'787.75 auf das Freizügigkeitskonto von A._____ (Nr. Z.2._____) mit der IBAN Z.3._____ bei der H._____, zu überweisen. Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem 22.09.2025 zum BVG- Mindestzinssatz bzw. zum allfällig höheren geltenden reglementarischen Zinssatz der G._____ zu verzinsen.
- Das Grundbuchamt O.2._____ wird angewiesen, die Liegenschaft Nr. Z.4._____, Grundbuch O.3._____, im Miteigentum je zur Hälfte der Ehegatten, als Alleineigentümer B._____ ins Grundbuch O.3._____ einzutragen.
- Als Schutzmassnahme wird angeordnet, dass das Grundbuchamt den Ehescheidungsentscheid nicht als Ganzes, sondern nur als Auszug in Form eines richterlich unterzeichneten Schreibens mit den nötigen Personalien sowie den grundbuchlich relevanten Ziffer 4. des Dispositivs respektive der Ziffern 9. der Ehescheidungskonvention sowie dieser Anordnung erhält.
- a) (Gerichtskosten) b) (Parteikosten)
- (Rechtsmittelbelehrung)
- Mitteilung an: – Frau A._____ (unter Beilage eines Formulars betreffend Rechtsmittelverzicht) – Herrn B._____ (unter Beilage eines Formulars betreffend Rechtsmittelverzicht) nach Eintritt der Vollstreckbarkeit im Dispositivauszug mit Auszug aus der Ehescheidungskonvention an: 4 / 24 – Grundbuchamt I._____ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit mit separater Mitteilung an: – Zivilstandsamt J._____ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit im Dispositivauszug an: – G._____ J.b. A._____ und B._____ unterzeichneten ebenfalls am 29. Januar 2026 beide je eine Erklärung, auf die Einreichung eines Rechtsmittels gegen den soeben erwähnten Genehmigungsentscheid zu verzichten. K. Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 29. Januar 2026 erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 2. März 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden Berufung und stellte die folgenden Anträge: Ich beantrage insbesondere, dass die Liegenschaft Nr. Z.4._____, Grundbuch O.3._____, welche im Miteigentum der Ehegatten steht (entgegen Ziff. 4 des Entscheides), öffentlich versteigert, allenfalls freihändig verkauft wird und der Erlös nach Abzug der Hypotheken und sämtlicher Gebühren und Steuern je hälftig zwischen mir und meinem Ehemanne aufgeteilt wird. Ist der Berufungsbeklagte bereits Eigentümer des Grundstückes, ist ihm zu verbieten, dieses zu verkaufen und / oder zu belasten. Die Kosten seien dem Ehemanne zu übertragen. L. Der Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur liess sich auf Aufforderung der Vorsitzenden hin mit Stellungnahme vom 9. März 2026 zum Ablauf des Verfahrens vernehmen. M. Die Berufungsklägerin reichte am 26. März 2026 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. In einer separaten Eingabe vom gleichen Tag äusserte sie sich zur erwähnten Stellungnahme des Einzelrichters und ersuchte um Einsicht in die Protokolle der erstinstanzlichen Anhörungen. Dem Ersuchen um Akteneinsicht wurde stattgegeben und die betreffenden Protokolle in Kopie zugestellt. N. Mit Stellungnahme vom 29. April 2026 äusserte sich die Berufungsklägerin erneut zur Stellungnahme des Vorderrichters wie auch in der Sache selbst. O. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2025-721) wurden beigezogen. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 5 / 24 Erwägungen
- Prozessuales 1.1. Die Berufung richtet sich gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 29. Januar 2026 betreffend eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung über die Nebenfolgen (Proz. Nr. 135-2025-721, act. A.1 u. B.1). Mit der gerichtlichen Genehmigung (vgl. Art. 279 ff. ZPO) verliert die Scheidungskonvention ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils. Die Genehmigung der Konvention kann je nach Streitwert im Rahmen einer Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder einer Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) in Frage gestellt werden. Dabei stehen die Geltendmachung von Willensmängeln sowie einer Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO – d.h. die Rüge einer offensichtlichen Unangemessenheit der Vereinbarung oder der Verletzung von zwingendem Recht – im Vordergrund. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils steht den ehemaligen Ehegatten zur Anfechtung der Konvention die Revision (Art. 328 ff. ZPO) offen (Urteil des Bundesgerichts 5A_303/2021 vom
- Juni 2022 E. 3.1 m.w.H.; STOLL/BURRI, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
- Aufl. 2025, Art. 279 N. 26; FANKHAUSER/BLEICHENBACHER, in: Fankhhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, Anh. ZPO Art. 289 N. 7; SPYCHER, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, Art. 289 N. 7 f. m.w.H.). 1.2. Vorliegend ist der Streitwert von CHF 10'000.00 für die Zulässigkeit einer Berufung (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) angesichts der im Güterrecht umstrittenen Summe von CHF 252'000.00 ohne Weiteres erreicht. Die Berufung wurde am
- März 2026 innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO eingereicht. Im Weiteren ist die Eingabe mit Anträgen versehen sowie begründet und der angefochtene Entscheid wurde ihr beigelegt (vgl. Art. 311 Abs. 2 ZPO). Insofern könnte auf die Berufung eingetreten werden. 1.3. Allerdings fällt auf, dass der angefochtene Entscheid mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen ist und in dessen Mitteiler auf ein Formular betreffend Rechtsmittelverzicht verwiesen wird. Daher ist vorfrageweise zu prüfen, ob ein Rechtsmittelverzicht erfolgte. Ein solcher Verzicht ist eine negative Prozessvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens, weshalb ein trotz wirksamen Verzichts eingelegtes Rechtsmittel unzulässig und daher mittels Nichteintreten zu erledigen ist (dazu eingehender E. 2). 6 / 24 1.4. Das Obergericht, genauer dessen Erste zivilrechtliche Kammer, ist für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] und Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Es entscheidet in Dreierbesetzung, was aus Art. 7 Abs. 4 EGzZPO in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 GOG (BR 173.000) folgt.
- Rechtsmittelverzicht 2.1. Vorliegend unterzeichneten beide Parteien einen Rechtsmittelverzicht (RG- act. V./10). Der Vorausverzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels im Hinblick auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren und eine genehmigungspflichtige Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. z.B. Beschluss des Obergerichts Zürich LC210021 vom 6. Oktober 2021 E. II.5). Nach Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids und während laufender Rechtsmittelfrist – wie hier – ist es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre indes grundsätzlich möglich und zulässig, rechtsgeschäftlich verbindlich, d.h. unwiderruflich, auf die Erhebung des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung zu verzichten. Der Rechtsmittelverzicht kann dergestalt auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime erklärt werden (BGE 143 III 157 E. 1.2, 93 II 213 E. 4 und 5, 79 II 234 E. 3; KILLIAS/LIENHARD, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, Art. 238 N. 23g und 24 m.w.H.; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 238 N. 36 ff.; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N. 27 m.w.H.; BÄHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 289 N. 7; FANKHAUSER/BLEICHENBACHER, a.a.O., Anh. ZPO Art. 289 N. 12; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 609 ff.). 2.2. Der Verzicht auf die Berufung ist eine Prozesshandlung, welche die rechtswirksame Erklärung enthält, von der prozessualen Befugnis, den erstinstanzlichen Entscheid durch Einlegung der Berufung anzufechten, keinen Gebrauch zu machen (SEILER, a.a.O., Rz. 604). Der Rechtsmittelverzicht im Allgemeinen ist unwiderruflich. Somit bewirkt der Verzicht auf die Berufung – haben beide Parteien diesen erklärt – die formelle und materielle Rechtskraft des Entscheids. Ein trotz Rechtsmittelverzicht erhobenes Rechtsmittel ist unzulässig und durch Nichteintreten zu erledigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_811/2014 7 / 24 vom 29. Januar 2015 E. 3, 4C.202/2005 vom 17. Juli 2006 E. 2.3; SEILER, a.a.O., Rz. 627). 2.3. Als (prozessuale) Willenserklärung ist der Rechtsmittelverzicht nach den Grundsätzen des Art. 18 Abs. 1 OR, d.h. nach Treu und Glauben, auszulegen (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2014 vom 29. Januar 2015 E. 3; HURNI/SCHLUP/STERCHI, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, Vorbem. zu Art. 308 ZPO N. 44; REETZ, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N. 27 m.w.H). Ein Verzicht setzt voraus, dass die Parteien in voller Sachkenntnis gehandelt haben, also die genauen Erwägungen des Gerichts kennen, andernfalls sie nicht in der Lage sind, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen (SEILER, a.a.O., Rz. 608). In materieller Hinsicht ist zu fordern, dass der Rechtsmittelverzicht ausdrücklich und unbedingt erklärt wird. Aus der Erklärung muss sich mindestens zweifelsfrei ergeben, dass die Partei das anzufechtende Urteil vorbehaltlos gegen sich gelten lassen will bzw. ausdrücklich auf das Rechtsmittel verzichtet (KUNZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, Vor Art. 308 ff. N. 83 m.w.H.). 2.4. Gar nicht erst zustande kommt ein Rechtsmittelverzicht, wenn es am Konsens der Parteien fehlt, respektive ein Dissens gegeben ist. Sodann kann sich ein Rechtsmittelverzicht als ungültig erweisen, wenn Willensmängel vorliegen, worunter die in den Art. 23 ff. OR geregelten Mängel des Vertragsabschlusses zu verstehen sind. Als weitere Gründe für eine zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts fallen bspw. eine Übervorteilung nach Art. 21 OR oder die Handlungsunfähigkeit einer Partei in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2014 vom 29. Januar 2015 E. 3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2006.43 vom
- Dezember 2006 E. III.1b m.w.H.; REETZ, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N. 28). 2.5. Der Willensmangel, unter dem die Verzichtserklärung leidet, ist vom Erklärenden geltend zu machen und auf dem Rechtsmittelweg zu rügen. Handelt es sich um einen berufungsfähigen Entscheid, ist die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts mittels Berufung geltend zu machen, da die Berufungsinstanz auf das Rechtsmittel einzutreten hat, wenn sich der Verzicht als unwirksam herausstellt und auch die anderen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (SEILER, a.a.O., Rz. 627). 2.6. In den vorinstanzlichen Akten liegen zwei vom Regionalgericht Plessur ausgefertigte, von der jeweiligen Partei unterzeichnete und auf den 29. Januar 2026 8 / 24 datierte Formulare betreffend den Rechtsmittelverzicht im Scheidungsverfahren (RG-act. V./10). In Ziffer 2 erklärt die jeweilige Partei, die schriftliche Fassung des Entscheids vom gleichen Tag zur Kenntnis genommen zu haben und auf die Einreichung eines Rechtsmittels gegen besagten Entscheid zu verzichten. Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Einzelrichter den ausgedruckten und begründeten Entscheid den Parteien anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2026 Punkt für Punkt erläuterte und diesen dann unterzeichnete (act. A.2). Unmittelbar danach unterzeichneten die Parteien je einen Rechtsmittelverzicht, woraufhin der Einzelrichter den Entscheid mit einer Rechtskraftbescheinigung versah (vgl. act. A.2 sowie B.1). Schliesslich bescheinigten die Parteien den Empfang des Entscheids, der ihnen zurückerstatteten Beilagen sowie des Formulars betreffend Rechtsmittelverzicht (RG-act. V./12). 2.7. Die Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts erfolgte, nachdem der Entscheid den Parteien vom Vorsitzenden erläutert und unterzeichnet worden war, mithin in voller Sachkenntnis. Wie oben ausgeführt, ist der Verzicht auf die Erhebung einer Berufung nach Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids möglich und zulässig, auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime. Der Verzicht auf die Erhebung einer Berufung wurde ausserdem ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos erklärt und erweist sich insoweit als zulässig. 2.8.1. Zu prüfen bleibt, ob der Rechtsmittelverzicht an einem Willensmangel leidet oder aus anderen Gründen zivilrechtlich unwirksam ist. Die Berufungsklägerin führt in dieser Hinsicht lediglich aus, sie sei bei der Gerichtsverhandlung emotional stark aufgeregt und kaum in der Lage gewesen, irgendwelche Gedanken zu fassen bzw. Entscheidungen zu treffen. Erst viel später habe sie realisiert, dass der Entscheid offensichtlich bereits an jenem Tag in Rechtskraft erwachsen sei. Sie möge sich beim besten Willen nicht erinnern, ein entsprechendes Formular unterzeichnet zu haben (act. A.1, Ziff. 1 f.). 2.8.2. Sinngemäss macht die Berufungsklägerin damit geltend, sie sei im Zeitpunkt der Anhörung und damit auch der Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts nicht urteilsfähig und damit nicht handlungsfähig gewesen. Nebst der Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) bedarf es für die Handlungsfähigkeit gemäss Art. 13 ZGB der Urteilsfähigkeit. Nach Art. 16 ZGB ist jede Person im Sinne des Gesetzes urteilsfähig, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Die intellektuelle Komponente besteht in der Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen; das Willens- bzw. 9 / 24 Charakterelement im Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel. Sie wird bei einer erwachsenen Person vermutet und darf nicht leichthin verneint werden. Folglich hat derjenige, der ihr Nichtvorhandensein behauptet, die Tatsachen zu beweisen, aus denen auf Urteilsunfähigkeit zu schliessen ist. Mit anderen Worten obliegt die Beweislast derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet (BGE 124 III 5 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 2; ferner FANKHAUSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
- Aufl. 2022, Art. 16 N. 1 ff.). 2.8.3. Die Berufungsklägerin bringt nicht vor, ihr psychischer Zustand sei am
- Januar 2026 im Sinne einer (diagnostizierten) psychischen Störung beeinträchtigt gewesen. Hierfür fehlen im Übrigen jegliche Anhaltspunkte. Weder das Protokoll noch die Ausführungen des vorsitzenden Richters in seiner Stellungnahme vom
- März 2026 lassen erkennen, dass sich die Berufungsklägerin in einer aussergewöhnlichen Gemütslage befunden hätte, die ihre Fähigkeit zu kritischem und selbstreflektierendem Denken wesentlich beeinträchtigt haben könnte. Ebensowenig liegen hierfür Belege wie bspw. ein Arztzeugnis vor. Nicht unüblich ist nach allgemeiner Lebenserfahrung denn auch, dass die emotionale Verfassung während einer richterlichen Anhörung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu einem gewissen Grad beeinträchtigt ist. Ein solcher emotionaler Erregungszustand alleine führt freilich nicht zur Unfähigkeit, vernunftgemäss zu entscheiden. Gegen diese Annahme spricht vorliegend insbesondere, dass die Berufungsklägerin in der zweiten Anhörung ihr Einverständnis mit einer über mehrere Monate hinweg ausgehandelten Scheidungsvereinbarung bestätigte. Der von ihr im Anschluss – nach Erläuterung des begründeten Entscheids durch den Vorsitzenden – unterzeichnete Rechtsmittelverzicht ist in der Formulierung sodann klar und verständlich. Weshalb die Berufungsklägerin vor diesem Hintergrund die Bedeutung und Tragweite des Verzichts nicht hätte erfassen können, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht näher ausgeführt. Sodann wird auch keine Beeinflussung, Täuschung oder andere unredliche Einwirkung auf die Willensbildung anlässlich der Anhörung und der anschliessenden Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts geltend gemacht. Ebensowenig ist das Prinzip der Waffengleichheit verletzt, waren doch beide Parteien anlässlich der Anhörung nicht anwaltlich vertreten. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass es der Ehefrau ein zentrales Anliegen war, das Ehescheidungsverfahren nach mehr als dreijähriger Trennung möglichst rasch und definitiv abzuschliessen (vgl. act. A.1, Ziff. 8; A.2, S. 2 unten). In Anbetracht dessen 10 / 24 liegt es nahe, dass der Rechtsmittelverzicht seitens der Berufungsklägerin gewollt und im Bewusstsein von dessen Tragweite unterzeichnet wurde. 2.9. Unter diesen Umständen ist nicht nachgewiesen, dass die Urteilsfähigkeit der Berufungsklägerin bei der Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts am 29. Januar 2026 beeinträchtigt war. So greift die Tatsachenvermutung der Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB und es ist im Ergebnis von einer intakten freien Willensbildung auszugehen. Die blosse Meinungsänderung nach erfolgtem Rechtsmittelverzicht macht diesen nicht wirkungslos. 2.10. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass ein Entscheid betreffend Scheidung der Ehe mit Regelung der Nebenfolgen durch eine vom Gericht genehmigte Vereinbarung der Parteien angefochten ist. Die Ehefrau macht nun zwar nicht in Bezug auf den Rechtsmittelverzicht, aber hinsichtlich der in der Scheidungsvereinbarung getroffenen güterrechtlichen Regelung einen Willensmangel, konkret einen Grundlagenirrtum, geltend. Ebenfalls beruft sie sich in diesem Zusammenhang auf eine Übervorteilung. Da sich Mängel beim Abschluss der Scheidungskonvention unmittelbar auf einen (im Anschluss an deren Genehmigung unterzeichneten) Rechtsmittelverzicht niederschlagen dürften (vgl. bezüglich des Scheidungspunktes STAEHELIN, a.a.O., Art. 238 N. 38), rechtfertigt es sich, im Hinblick auf die getroffene güterrechtliche Regelung einen Willensmangel bzw. eine Übervorteilung zu prüfen, zumal es sich bei der Berufung um eine Laieneingabe handelt. In Bezug auf die weiteren Nebenfolgen der Ehescheidung werden keine Einschränkungen in der freien Willensbildung geltend gemacht.
- Grundlagenirrtum 3.1. Das Güterrecht betreffend einigten sich die Ehegatten in der Scheidungskonvention darüber, dass die Ehefrau dem Ehemann das gemeinsame Haus sowie das Ferienhaus zu Alleineigentum überlässt und dafür eine Ausgleichszahlung von CHF 252'000.00 erhält. Ausserdem sollte die Ehefrau aus der Solidarhaftung für die Hypothek betreffend das Ferienhaus entlassen werden. Für den Fall, dass der Ehemann die Häuser oder eines davon innert 20 Jahren veräussert, steht der Ehefrau vom netto Verkaufserlös unter Berücksichtigung der anteilsmässigen Ausgleichszahlung sowie der dafür aufgelaufenen Unkosten eine Beteiligung von 50 % zu. Die Ausgleichszahlung wird gemäss Vereinbarung ratenweise (CHF 2'000.00) ab dem 1. Juli 2028 auf ein von der Ehefrau bezeichnetes Konto überwiesen. Abgesehen davon soll jede Partei zu unbelastetem Eigentum behalten, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet (act. B.1, E. 2; RG-act. I./6, Ziff. 9). 11 / 24 3.2. Die Ehefrau macht geltend, in Ziffer 9 der Konvention (Güterrecht) werde ausgeführt, dass sie dem Ehemann das gemeinsame Haus sowie das Ferienhaus zu Alleineigentum überlasse. Das Wohnhaus sei stets im Alleineigentum des Ehemannes gestanden. Im Miteigentum von beiden stehe das Ferienhaus im O.4._____. Dieses werde ihrem Ehemann zu Alleineigentum zugewiesen. Sie sei der irrigen Ansicht gewesen, dass im Falle einer Scheidung das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Grundstück auf jedem Fall jenem zugewiesen werde, welcher dies beantrage. Anlässlich der Anhörung habe sie denn auch klar zum Ausdruck gebracht, dass es ihres Erachtens viel besser und auch gerechter wäre, wenn dieses Ferienhaus und der Erlös unter ihnen beiden hälftig aufgeteilt werde. Darauf sei nicht weiter eingegangen worden. Es sei festgehalten worden, dass sie aus der Solidarhaftung für die Hypothek entlassen werde. Dies sei bis heute nicht erfolgt, wobei nur spekuliert werden könne, weshalb dem so sei. Zudem habe sich der Ehemann verpflichtet, ihr eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 252'000.00 zu bezahlen. Dies allerdings in monatlichen Raten von CHF 2'000.00 und zwar erst ab dem 1. Juli 2028. Die Schuld werde somit frühestens im Jahre 2039 abbezahlt sein. Dannzumal werde sie 56 Jahre alt sein und alle ihre Kinder seien volljährig und mündig. Sie habe bei der Anhörung damals klar ausgedrückt, dass sie das Geld jetzt benötige, was auch offensichtlich auf der Hand liege. Ihr sei ausserdem bis heute nicht klar, wie der Ausgleichsbetrag in der Höhe von CHF 252'000.00 berechnet worden sei. Sie wisse indessen, dass solche Maiensässe (Ferienhäuser) begehrt seien. Bei einem Freihandverkauf hätte somit ein weit höherer Erlös erzielt werden können. Zudem hätte sie dann über das Geld jetzt respektive nach dem Verkauf verfügen können. Als unangemessen erachte sie des Weiteren, dass keine Sicherheit eingebaut worden sei. Zumindest hätte eine Sicherungshypothek zu ihren Gunsten eingetragen werden müssen. Wolle der Berufungsbeklagte das Ferienhaus zu Alleineigentum übernehmen, sei der Verkehrswert durch Expertise festzulegen und er habe sich zu verpflichten, das Ferienhaus zu diesem Wert zu übernehmen. Er habe ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen abzugeben. Sie mache Grundlagenirrtum, aber auch Übervorteilung geltend (act. A.1, Ziff. 6). In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2026 führte sie aus, die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite der Berghütte – gemeint ist wohl das Ferienhaus – sei nicht ausreichend erläutert und insbesondere die Möglichkeit eines Verkaufs sowie dessen wirtschaftliche Auswirkungen seien nicht transparent dargestellt worden (act. A.3). 3.3. Nach Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Irrtum ist die falsche Vorstellung über einen Sachverhalt (FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, in: Widmer 12 / 24 Lüchinger/ Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, Art. 23 N. 2). Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR bestimmt, dass ein Irrtum namentlich dann ein wesentlicher ist, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. Bei einem solchen Grundlagenirrtum erklärt die irrende Partei zwar, was sie erklären will, doch beruht ihr Wille auf einer fehlerhaften Grundlage, die für sie selbst (subjektiv) sowie auch aus Sicht des loyalen Geschäftsverkehrs (objektiv) wesentlich für den Vertragsabschluss war. Vorausgesetzt sind somit eine subjektive und objektive Wesentlichkeit des Sachverhalts sowie deren Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner. Subjektive Wesentlichkeit ist dann gegeben, wenn der Sachverhalt, auf den sich die irrige Vorstellung bezieht, für den Erklärenden eine conditio sine qua non für seine Willensbildung war. Zudem muss sich der zugrunde gelegte Sachverhalt auch vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags darstellen. Mit anderen Worten muss sich der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt als von solcher Wichtigkeit erweisen, dass der Vertrag für den Erklärenden seinen Sinn verliert, weil der Sachverhalt nicht zutrifft. Schliesslich muss die Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts für den Vertragspartner des Irrenden erkennbar sein. Hat sich eine Partei beim Abschluss eines Vertrages nicht um eine besondere, sich offensichtlich stellende Frage gekümmert, kann die andere Partei daraus ableiten, diese Frage sei ihr unwichtig (FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, a.a.O., Art. 24 N. 20 ff.). Ein Grundlagenirrtum wird regelmässig bejaht, wenn es um eine zentrale Eigenschaft des Vertragsgegenstandes geht, wobei der (Markt-)Wert als solcher keine solche Eigenschaft ist (FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, a.a.O., Art. 24 N. 24 f.). Nicht wesentlich ist ein Irrtum, wenn er sich nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss bezieht (Motivirrtum, Art. 24 Abs. 2 OR). 3.4. Ein Irrtum kann auch in der Unkenntnis einer Rechtslage bestehen (BGE 127 V 301 E. 3c, 118 II 58 E. 3b, in: Pra 1993 Nr. 142 m.w.H.). Allerdings entschuldigt Rechtsunkenntnis grundsätzlich nicht; diese gilt als blosser unbeachtlicher Motivirrtum. Die Kenntnisnahme einer Rechtsnorm ist jedoch ein faktischer Vorgang und wie alle Fakten ein irrtumsanfälliges Ereignis. Im Sinne einer Ausnahmeregelung ist im Fall der Rechtsunkenntnis daher die Berufung auf den Grundlagenirrtum dann zulässig, wenn (1) objektiv betrachtet eine komplexe Rechtslage besteht, (2) die besondere Spezialkenntnisse erfordert, die Rechtsinformationen nicht leicht zu beschaffen waren und (3) im konkreten Fall die mangelnde oder mangelhafte Rechtskenntnis die subjektiv vorausgesetzte 13 / 24 Vertragsgrundlage betraf (SCHMIDLIN, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, Art. 23/24 N. 216 ff., insb. N. 223). 3.5. Wer sich auf die Anfechtbarkeit gemäss Art. 23 OR beruft, muss den Irrtum, seine Wesentlichkeit sowie die Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung beweisen (FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, a.a.O., Art. 23 N. 12). 3.6.1. Wie oben dargelegt, macht die Ehefrau zunächst geltend, sie sei der irrigen Ansicht gewesen, dass im Falle einer Scheidung das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Grundstück auf jeden Fall jenem zugewiesen werde, welcher dies beantrage. Damit macht die Ehefrau sinngemäss geltend, sie habe keine vollständige Kenntnis der Rechtslage gehabt, namentlich, was einen möglichen Verkauf des Ferienhauses betrifft. Aus ihren weiteren Ausführungen geht sodann hervor, dass sie von einem Verkauf eine höhere sowie eine sofort verfügbare Ausgleichszahlung erwartet und diese Variante gegenüber der vereinbarten Übertragung auf den Ehemann bevorzugt hätte. 3.6.2. Die Aufhebung von Miteigentum erfolgt im Allgemeinen durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Weg der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere Miteigentümer unter Auskauf der Übrigen (Art. 651 Abs. 1 ZGB). Im Eherecht regelt die Bestimmung von Art. 205 Abs. 2 ZGB, dass ein Ehegatte neben den soeben genannten übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen kann, dass ihm ein Vermögenswert im Miteigentum bei Nachweis eines überwiegenden Interesses gegen Entschädigung des anderen Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. 3.6.3. Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird von den Prozessmaximen des Verhandlungsgrundsatzes und der Dispositionsmaxime beherrscht (Art. 277 Abs. 1 ZPO, Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Ehegatten haben weitreichende Freiheiten, wie sie die güterrechtliche Auseinandersetzung vornehmen; die gesetzlichen Regelungen, auf deren Nichtkenntnis sich die Ehefrau beruft, rücken diesbezüglich in den Hintergrund. Es kommt daher in erster Linie darauf an, was die Parteien unter sich vereinbaren, und nicht auf die Regeln, die bei einer strittigen Auflösung zur Anwendung gelangen. Dessen musste sich die Berufungsklägerin auch in einem laienhaften Verständnis bewusst sein, hat sie doch insgesamt drei Scheidungskonventionen unterzeichnet. Spätestens mit dem Schreiben vom
- Dezember 2025 erklärte der Vorderrichter ihr gegenüber sodann ausdrücklich, dass betreffend Güterrecht (und nachehelichem Unterhalt) die Verhandlungsmaxime gelte und es an den Parteien liege, dies auszuhandeln. Die 14 / 24 vereinbarte güterrechtliche Ausgleichzahlung sei Verhandlungssache. Das Gericht würde sich nur im Streitfall und damit bei Klage auf Scheidung dazu äussern und entscheiden (RG-act. V./6, S. 2). 3.6.4. Hinzu kommt, dass die Rechtslage in Bezug auf die Auflösung von Miteigentum objektiv betrachtet nicht komplex ist, ihr Verständnis daher keine besonderen Spezialkenntnisse erfordert. Die Rechtsinformationen waren ausserdem leicht zu beschaffen. Den Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass die Ehegatten bei der Ausarbeitung der Ehescheidungskonvention eine gemeinsame Rechtsberatung in Anspruch genommen hatten (vgl. RG-act. I./3 f. und RG- act. V./6, S. 2 unten). Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten die Vereinbarung in Kenntnis der Rechtslage, also auch der verschiedenen Möglichkeiten, wie Miteigentum aufgelöst werden kann, abgeschlossen haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungsklägerin keine oder eine falsche Auskunft erteilt worden wäre, sei es vom gemeinsamen Rechtsberater oder vom vorsitzenden Richter anlässlich der Anhörung, bestehen nicht und werden von der Berufungsklägerin auch nicht vorgebracht. 3.6.5. Die Ehefrau erklärt ferner, sie habe anlässlich der Anhörung – ob bei der ersten oder bei der zweiten Anhörung oder bei beiden, präzisiert sie nicht – zum Ausdruck gebracht, eine Veräusserung des Grundstücks und die Teilung des Erlöses besser und gerechter zu finden. Offenbar zog sie also die (weitere) gesetzliche Möglichkeit, Miteigentum durch Veräusserung aufzulösen, selbst auch in Betracht. Obwohl es ihr frei gestanden hätte, lediglich einer solchen Lösung zuzustimmen, bestätigte sie anlässlich der Anhörung in der Folge aber die vereinbarte Übertragung des Grundstücks an den Ehemann, wie sie in den verschiedenen Scheidungsvereinbarungen von Anfang an vorgesehen war. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass eine Veräusserung des Ferienhauses mit anschliessender Aufteilung des Erlöses für sie gerade keine conditio sine qua non bzw. keine subjektiv wesentliche Grundlage war, um die Vereinbarung abzuschliessen. 3.6.6. Ausserdem sieht das Gesetz, wie dargelegt, mehrere Möglichkeiten vor, wie Miteigentum aufgelöst werden kann. Die Ehegatten haben sich in ihrer Vereinbarung auf eine Übertragung des Ferienhauses vom Miteigentum ins Alleineigentum des Ehegatten und damit für die letzte Variante von Art. 651 Abs. 1 ZGB bzw. diejenige von Art. 205 Abs. 2 ZGB entschieden. Haben die Parteien nun aber eine von mehreren gesetzlich vorgesehenen Varianten für die Auflösung des Miteigentums gewählt, kann nicht gesagt werden, dass gerade die von der Berufungsklägerin nachträglich favorisierte Variante nach Treu und Glauben im 15 / 24 Rechtsverkehr als notwendige Grundlage der Vereinbarung habe betrachtet werden dürfen. Auch die objektive Wesentlichkeit des Irrtums ist folglich nicht gegeben. 3.6.7. Soweit die Ehefrau im Übrigen in der Stellungnahme vom 29. April 2026 geltend macht, für ihre Zustimmung (zur Übertragung des Ferienhauses an den Ehemann) sei die Annahme wesentlich gewesen, dass über diesen Vermögenswert nur im gegenseitigen Einverständnis verfügt werden könne, so lag im Zeitpunkt der Anhörung ein solches Einverständnis gerade vor. 3.6.8. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das nach ihren Angaben fehlende Wissen der Berufungsklägerin um die erst im Rechtsmittelverfahren beantragte Möglichkeit zur Auflösung des Miteigentums an der Liegenschaft Nr. Z.4._____, Grundbuch O.3._____, im Wege der Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht eine wesentliche Grundlage für den Abschluss der Vereinbarung darstellte. Selbst wenn die Rechtsunkenntnis über die Möglichkeiten zur Auflösung des Miteigentums als Grundlagenirrtum zu qualifizieren wäre, so wäre die Berufung auf diesen Rechtsirrtum bereits deshalb nicht zulässig, weil die betreffende Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist und eine Klärung nicht mit einem überaus grossen Aufwand verbunden gewesen wäre. Die Berufungsklägerin ist also hinsichtlich Ziffer 9 der Scheidungskonvention vom 5. Januar 2026 keinem wesentlichen Rechtsirrtum unterlegen. 3.7.1. Nur die unbewusste Unkenntnis kommt einem Irrtum gleich. Denn wer weiss, dass er nicht weiss, irrt sich nicht; seine bewusste Unkenntnis kann nicht als Irrtum angesehen werden. Ebenso hat derjenige, der an der Richtigkeit seiner Vorstellung zweifelt, weder eine falsche Vorstellung noch eine fehlende Vorstellung und kann sich daher nicht im Irrtum befinden (Urteil des Bundesgerichts 5A_187/2013 vom
- Oktober 2013 E. 7.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl. 2020, Rz. 762 f.; SCHMIDLIN, a.a.O., Art. 23/24 N. 9 ff.). 3.7.2. Wenn die Berufungsklägerin erklärt, ihr sei bis heute nicht klar, wie der Ausgleichsbetrag in Höhe von CHF 252'000.00 berechnet worden sei, kann sie sich hierüber nicht geirrt haben, war sie sich ihrer diesbezüglichen Unkenntnis und Unsicherheit doch bewusst. Die Berufungsklägerin legt ferner nicht dar, dass und inwiefern der Berufungsbeklagte ihr in finanzieller Hinsicht Informationen vorenthalten hätte oder nachträglich gewisse Tatsachen bekannt geworden wären, die ihren Entscheid beeinflusst hätten. Folglich ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten kannte. 16 / 24 Wäre sie der Ansicht gewesen, kein vollständiges Bild betreffend die Finanzierung und den Wert des fraglichen Grundstücks oder anderer Vermögenswerte, die bei der Aushandlung der Ausgleichszahlung allenfalls eine Rolle spielten, zu haben, hätte es ihr frei gestanden, sich im Rahmen der Ausarbeitung der Scheidungskonvention zu informieren, also bspw. nachzufragen, wie die Ausgleichszahlung ermittelt wurde, eine bestehende Grundstückschätzung, sofern nicht ohnehin bereits in ihrem Besitz, vom Ehemann oder den zuständigen Behörden herauszuverlangen oder auf dem Einholen einer neuen Schätzung zu bestehen. Hierfür bestand ausreichend Zeit, vergingen von der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und der ersten, die erwähnte Ausgleichszahlung bereits enthaltende Scheidungskonvention am 22. September 2025 bis zur Genehmigung der Scheidungsvereinbarung am 29. Januar 2026 doch über vier Monate. Es ist nicht so, dass die entsprechende Regelung erst anlässlich der zweiten Anhörung ausgehandelt worden wäre. Ausserdem wurden die Parteien vom vorsitzenden Richter nach der ersten Anhörung am 4. Dezember 2025 explizit darauf hingewiesen, dass es bei Einreichung einer Scheidungskonvention und dem Verzicht auf einen gerichtlichen Entscheid ihre Sache sei, die güterrechtliche Ausgleichszahlung zu verhandeln, und es sich bei einer solchen immer um eine Mischrechnung handle, die vielerlei Punkte abhandle (RG-act. V./6). Die Berufungsklägerin musste sich somit darüber im Klaren sein, dass es an ihr und dem Berufungsbeklagten lag, die angemessene Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung zu bestimmen. Dennoch hat sie ihr zumutbare Abklärungen unterlassen und der Vereinbarung trotz fehlender Kenntnis über die Ermittlung des Ausgleichsbetrags mehrfach zugestimmt. Unter diesen Umständen liegt auch in diesem Punkt kein Grundlagenirrtum vor. 3.7.3. Ebensowenig ist in Bezug auf die Abzahlung der Ausgleichszahlung in monatlichen Raten von CHF 2'000.00 ab dem 1. Juli 2028 ein Irrtum der Ehefrau ersichtlich. Die entsprechende Regelung ist zwar nicht üblich, liegt aber im Verhandlungsspielraum der Ehegatten. Ausserdem handelt es sich um eine klare Regelung, weshalb deren Auswirkungen, namentlich die fehlende sofortige Verfügbarkeit der gesamten Ausgleichszahlung, der Ehefrau bei Unterzeichnung der Scheidungskonvention bewusst sein mussten bzw. hätten sein müssen. Ob die Ehefrau anlässlich der Anhörung klar ausgedrückt hatte, dass sie das Geld jetzt benötige, lässt sich anhand der (nicht wörtlichen) Protokolle nicht nachvollziehen. Jedenfalls bestand sie in der Folge nicht auf einer sofortigen Zahlung der gesamten Ausgleichszahlung durch den Ehemann und ebensowenig auf dem Einräumen von Sicherheiten, sondern bestätigte die in der eingereichten Vereinbarung enthaltene ratenweise und zeitlich verzögerte Leistung der Ausgleichszahlung; auch dies zum 17 / 24 wiederholten Male und ohne dass sie geltend machen würde, nicht oder falsch informiert gewesen zu sein (vgl. RG-act. I./2, I./5, I./6, VII./2). 3.8. Der Rüge der Berufungsklägerin, ihre Entlassung aus der Solidarhaftung für den Hypothekarkredit sei bis heute nicht erfolgt, ist entgegenzuhalten, dass die Parteien nach der Anhörung vom 4. Dezember 2025 darauf hingewiesen wurden, dass der Punkt der Solidarhaftung mit der kreditgebenden Bank zu klären sei. Im Normalfall bestätige die Bank, dass der Ehemann die Liegenschaft übernehmen könne (Finanzierbarkeit und Tragbarkeit), und dass die Ehefrau bei Eigentumsübertragung durch das Gericht aus der Solidarhaftung entlassen werde (RG-act. V./6). Sodann erfolgte in der Vorladung zur Anhörung vom 29. Januar 2026 der Hinweis, dass die Bestätigung der Bank, dass die Ehefrau bei Eigentumsübertragung aus der Solidarhaft entlassen werde, immer noch nicht vorliege. Bei deren Fehlen müsse die Ehefrau explizit einverstanden sein, dass sie trotz Eigentumsübertragung auf den Ehemann als Solidarschuldnerin verbleibe (RG-act. V./9). Schliesslich ergibt sich sowohl aus dem Protokoll der zweiten Anhörung (RG-act. VII./2) als auch aus den Ausführungen des vorsitzenden Richters (vgl. act. A.2) übereinstimmend, dass eine entsprechende Bestätigung der Bank am 29. Januar 2026 immer noch nicht vorlag, die Berufungsklägerin das Weiterbestehen ihrer Haftung aber trotz Alleineigentums des Ehemannes explizit in Kauf nahm. Dies im Bestreben darum, das Verfahren möglichst schnell abzuschliessen. Erteilte die Berufungsklägerin nun aber gegenüber dem vorsitzenden Richter ihre Zustimmung zur Ehescheidungskonvention im Wissen um die noch fehlende Entlassung aus der Solidarhaft und trotz der Unsicherheit, ob und wann diese noch erfolgen wird, befand sie sich auch hierüber nicht in einem Grundlagenirrtum. 3.9. Im Ergebnis ist das Vorliegen eines Grundlagenirrtums hinsichtlich der in der Scheidungskonvention getroffenen Vereinbarung über die güterrechtliche Auseinandersetzung auf Seiten der Berufungsklägerin nicht nachgewiesen – weder den Sachverhalt noch die Rechtslage betreffend. Vielmehr machen die Akten deutlich, dass die Genannte in erster Linie an einer raschen und definitiven Erledigung des Ehescheidungsverfahrens interessiert war und gewisse Unzulänglichkeiten bzw. Unsicherheiten, wie oben dargelegt, dadurch bewusst in Kauf nahm. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Regeln von Art. 23 ff. OR auf die Scheidungsvereinbarung als Vergleich nur eingeschränkt anwendbar sind. Ein Irrtum ist bei einem Vergleich nämlich nur dann beachtlich, wenn er einen Sachverhalt betrifft, von dem beide Parteien oder zumindest die irrende mit Wissen der anderen Partei angenommen haben, er sei gegeben (sog. 18 / 24 caput non controversum). Die Berufung auf einen Irrtum über einen bestrittenen und ungewissen Punkt, der nach dem Willen der Parteien durch die Vereinbarung gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt werden sollte (sog. caput controversum), ist ausgeschlossen. Der Vergleich bezweckt nämlich, den Rechtsstreit und die bestehenden Unsicherheiten durch gegenseitige Zugeständnisse endgültig zu beenden. Er wird gerade deshalb geschlossen, um eine umfassende Prüfung des Sachverhalts und seiner rechtlichen Tragweite zu vermeiden. Andernfalls würden die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Parteien den Vergleich geschlossen haben (BGE 145 III 518 E. 2.6.2, 130 III 49 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_463/2022 vom 3. Januar 2022 E. 3.1.2, 5A_772/2014 vom 17. März 2014 E. 5.1, 5A_688/2013 vom 14. April 2014 E. 8.2, 5A_187/2013 vom
- Oktober 2013 E. 7.1, je m.w.H.; FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, a.a.O., Art. 24 N. 26). Vorliegend scheint es so, dass beide Parteien – auch und gerade die Ehefrau – mit der gütlichen Einigung über die Nebenfolgen der Ehescheidung eine vollständige und zeitlich aufwändigere Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermeiden wollten und ihnen viel an einer einfachen und raschen Erledigung des Ehescheidungsverfahrens lag. Letztlich kann die Frage, ob und in welchen Punkten von einem caput controversum auszugehen ist, aber offen gelassen werden, da ein Grundlagenirrtum, respektive ein wesentlicher Irrtum im Sinne von Art. 23 OR, gestützt auf die obigen Ausführungen ohnehin nicht nachgewiesen ist.
- Übervorteilung 4.1. Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen (Art. 21 Abs. 1 OR). Damit im konkreten Fall eine Übervorteilung vorliegt, müssen alle drei Elemente – offenbares Leistungsmissverhältnis, Schwächelage und Ausbeutung – erfüllt sein (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 743). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Bejahung einer Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR angesichts eines von der Privatautonomie beherrschten Vertragsrechts die Ausnahme bleiben muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_489/2023 vom 19. März 2024 E. 6.1.3 m.w.H.). Auf einen Vergleichsvertrag ist Art. 21 OR nur sinngemäss anwendbar, wobei die Besonderheiten berücksichtigt werden müssen, die sich aus der Eigenart dieses Vertrags ergeben. Namentlich kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein offenbares Missverhältnis 19 / 24 begründet wurde, auf die gegenseitigen Zugeständnisse der Parteien an (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 750 ff.). 4.2. Vorliegend beruft sich die Ehefrau zwar auf eine Übervorteilung, doch fehlen jegliche Ausführungen zu den drei erwähnten Tatbestandselementen. Insbesondere behauptet die Ehefrau nicht, dass der Ehemann eine Schwächelage ihrerseits ausgenutzt hätte. Eine Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR ist daher nicht auszumachen.
- Protokollierung der Anhörungen 5.1. Die Ehefrau rügt in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2026, dass die Protokolle den Verlauf der Anhörungen nur unvollständig wiedergeben würden und Unklarheiten hinsichtlich der Zustimmung zur Scheidungskonvention beständen, womit der tatsächliche Verfahrensablauf sowie die Willensbildung nur eingeschränkt nachvollziehbar seien (act. A.3). 5.2. Die Protokolle der Anhörungen sind sehr rudimentär gehalten, und es fällt auf, dass im Protokoll vom 29. Januar 2026 (RG-act. VII./2) das Feld "anwesend" bei den Parteien nicht angekreuzt wurde, ebensowenig wie das Feld "Der Ehemann erklärt sich mit dem Inhalt der Ehescheidungskonvention einverstanden". Allerdings ist weder die Anwesenheit beider Parteien noch das Einverständnis des Ehemannes zur Regelung der Nebenfolgen umstritten. Die Tatsache der erfolgten Anhörung sowie des von beiden Parteien erteilten Einverständnisses, sich scheiden zu lassen und die Scheidungsfolgen entsprechend der von ihnen geschlossenen Vereinbarung zu regeln, ergibt sich sodann aus dem angefochtenen Entscheid (act. B.1, E. 4 S. 7 f.). Insofern liegen keine Unklarheiten hinsichtlich der Zustimmung zur Scheidungskonvention vor. Anhand sämtlicher vorinstanzlicher Akten lässt sich zudem auch der vom vorsitzenden Richter in seiner Stellungnahme vom 9. März 2026 geschilderte Verfahrensablauf – welcher wiederum Rückschlüsse auf die Willensbildung zulässt – von der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 22. September 2025 bis zum Entscheid vom 29. Januar 2026 nachvollziehen. Eine wörtliche Protokollierung der Anhörung ist im Übrigen gesetzlich nicht vorgesehen.
- Fazit Im Ergebnis ist im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung, wie sie in Ziffer 9 der Scheidungsvereinbarung geregelt wurde, weder ein Willensmangel noch eine Übervorteilung nachgewiesen, weshalb auch entsprechende Auswirkungen auf die freie Willensbildung, was den Rechtsmittelverzicht betrifft, zu 20 / 24 verneinen sind. Damit erweist sich dieser als gültig, weshalb auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten ist.
- Weitere Rügen 7.1. Nach dem Gesagten brauchen die weiteren Rügen der Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift nicht beurteilt zu werden. Der Vollständigkeit halber und zur besseren Verständlichkeit der getroffenen Regelungen der Scheidungskonvention für die Berufungsklägerin sei jene nachfolgend aber auf folgende Punkte hingewiesen: 7.2. Die Berufungsklägerin bringt vor, dem Ehemann würden sämtliche Säule 3a Konti im Wert von CHF 62'000.00 zugewiesen, obwohl diese unter dem Titel Güterrecht grundsätzlich zu teilen gewesen wären. Dass die Säule 3a-Konti – sofern aus Errungenschaft geäufnet – grundsätzlich zu teilen gewesen wären, ist zutreffend, ebenso, dass gemäss definitiver Scheidungskonvention kein Ausgleich erfolgen sollte, obwohl dies ursprünglich vorgesehen war (vgl. RG-act. V./5, I/2). Die Parteien wurden aber explizit darauf hingewiesen, dass dieser Punkt ihrer Disposition unterliege (RG-act. V./6), worauf sie die entsprechende Regelung trafen. Zudem legen die Akten den Schluss nahe, dass die Ehefrau zwar auf eine Teilung der Säule 3a-Konti, der Ehemann im Gegenzug aber im Vorsorgeausgleich auf eine hälftige Teilung verzichtete. Dort hätte gemäss den prima vista korrekten und vollständigen Abklärungen des vorsitzenden Richters grundsätzlich ein Anspruch des Ehemannes auf eine Ausgleichszahlung seitens der Ehefrau über CHF 33'309.69 bestanden (RG-act. V./4). In der Scheidungskonvention vom
- Januar 2026, die letztlich am 29. Januar 2026 genehmigt und zum Urteil erhoben wurde, wurde stattdessen der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau CHF 45'787.75 auf ihr Freizügigkeitskonto zu überweisen. 7.3. Die Berufungsklägerin beanstandet im Weiteren, ihr stehe die alleinige Obhut über die Kinder zu, was von Amtes wegen zu korrigieren sei (act. A.1, Ziff. 4). Gerichtet ist die Rüge auf die folgende, von den Parteien selbst gewählte Formulierung: "Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder beiden zu belassen, der Wohnsitz von C._____ befindet sich beim Vater, der übrigen Kinder (D._____, E._____ und F._____) befindet sich weiterhin bei der Mutter." Die Formulierung ist insofern ungenau, als nicht die Obhut über alle Kinder bei beiden Ehegatten belassen werden sollte. Aus der Regelung des Wohnsitzes in Ziff. 2b, der Regelung der Betreuung in Ziff. 2c sowie der Regelung des 21 / 24 Barunterhalts in Ziff. 3 der Vereinbarung ergibt sich jedoch eindeutig, dass sich der Sohn C._____ unter der Obhut des Vaters befindet und die drei Kinder D._____, E._____ und F._____ unter derjenigen der Mutter. Die Unklarheit wird in einer Gesamtbetrachtung der Scheidungskonvention aufgelöst. Eine entsprechende Korrektur wäre daher nicht zwingend notwendig gewesen. 7.4. Betreffend den Kindesunterhalt führt die Berufungsklägerin aus, es sei nur der Betreuungsunterhalt gemäss Ziffer 4 der Vereinbarung zu bezahlen, nicht auch der Barunterhalt gemäss Ziffer 3 (act. A.1, Ziff. 5). Klarzustellen ist hier, dass der in Geld zu leistende Unterhalt für ein Kind bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen den Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt umfasst. Der Barunterhalt deckt die direkten Kinderkosten wie bspw. für Nahrung, Kleidung, Wohnung und Krankenkasse, während der Betreuungsunterhalt demjenigen Betrag entspricht, welcher einem betreuenden Elternteil infolge der eigenen Betreuung der Kinder fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken (vgl. etwa BGE 147 III 265, 144 III 377, in: Pra 2018 Nr. 104 m.w.H.; AESCHLIMANN/ SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, Allg. Bem. zu Art. 276‒293 N. 12 ff.). Vom Berufungsbeklagten ist daher entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin sowohl der in Ziffer 3 als auch der in Ziffer 4 der Scheidungskonvention festgehaltene Betrag zu entrichten. 7.5. Bemängelt wird von der Berufungsklägerin schliesslich, dass in den Mitteilungen die Adressen des Grundbuchamts I._____ und des Zivilstandsamts J._____ verwechselt wurden (act. A.1, Ziff. 3). Dies trifft zu, doch sind in den jeweiligen Mitteilungen selbst, die zufolge des von den Parteien unterzeichneten Rechtsmittelverzichts noch am Tag der Urteilsfällung, d.h. am 29. Januar 2026, vorgenommen wurden, die korrekten Adressen aufgeführt. Der Fehler ist also korrigiert worden.
- Kosten 8.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens im vollen Umfang zu Lasten der Berufungsklägerin. 8.2. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). 22 / 24 8.2.1. Die Gerichtskosten umfassen vorliegend ausschliesslich eine Entscheid- gebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 VGZ [BR 320.210] auf CHF 1'000.00 festzulegen ist. 8.2.2. Als Parteientschädigung gelten der Ersatz notwendiger Auslagen und – wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist – eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Vom Berufungsbeklagten wurde keine Berufungsantwort eingeholt und es ist ihm demzufolge kein massgeblicher, zu entschädigender Aufwand entstanden. 8.3.1. Die Berufungsklägerin reichte am 26. März 2026 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein und führte unter Verweis auf eine beigelegte Übersicht von Fixkosten und Einnahmen aus, erstere beliefen sich auf CHF 9'500.00, weswegen sie unmöglich in der Lage sei, den eingeforderten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Vermögen habe sie keines (vgl. act. M.1). 8.3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos gilt ein Prozess dann, wenn dessen Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und er deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Entscheidend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1; EMMEL, a.a.O., Art. 117 N. 13 ff. m.w.H.). Eine Streitsache ist unter anderem dann aussichtslos, wenn eine nicht heilbare Prozessvoraussetzung dem Eintreten auf die Sache und der Fällung eines Sachurteils entgegensteht (vgl. SARBACH, a.a.O., Art. 117 N. 234 ff.; EMMEL, a.a.O., Art. 117 N. 13 ff.). In casu steht mit dem Vorliegen eines gültigen Rechtsmittelverzichts eine nicht heilbare (negative) Prozessvoraussetzung dem Eintreten auf die Sache entgegen, so dass die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlaustgefahren. Die Berufung erweist sich folglich als aussichtslos, weshalb das Gesuch der Berufungsklägerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Die Frage der prozessualen Mittellosigkeit der Berufungsklägerin – und damit auch die Frage, ob sie aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegen ihren Ehemann ein Gesuch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses hätte stellen müssen (vgl. BGE 148 III 21 E. 3.1) – kann demnach offen gelassen werden. 23 / 24 8.3.3. Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 24 / 24 Es wird erkannt:
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung gesprochen.
- Das Gesuch von A._____ auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 24. Juni 2026 mitgeteilt am 26. Juni 2026 Referenz ZR1 26 30 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz Schmid Christoffel und Michael Dürst Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Berufungsklägerin gegen B._____ Berufungsbeklagter Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter in Zivilsachen, vom 29. Januar 2026, mitgeteilt am 29. Januar 2026 (Proz. Nr. 135-2025-721)
2 / 24 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____, und B._____, geboren am _____, heirateten am 17. Juli 2007 vor dem Zivilstandsamt O.1._____. Aus der Ehe gingen die Kinder C._____, geboren am _____, D._____, geboren am _____, E._____, geboren am _____, und F._____, geboren am _____, hervor. B. Am
22. September 2025 reichten A._____ und B._____ beim Regionalgericht Plessur ein gemeinsames Scheidungsbegehren einschliesslich einer Vereinbarung über die Nebenfolgen (nachfolgend auch: Scheidungskonvention) ein. C. Der Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur lud die Ehegatten mit Schreiben vom 29. September 2025 zu einer auf den 4. Dezember 2025 anberaumten Anhörung vor und wies darauf hin, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau (Betreuungsunterhalt) und die Kinder für ihn in keiner Weise nachvollziehbar seien und einer ersten Angemessenheitsprüfung nicht standhielten. D. A._____ und B._____ reichten dem Regionalgericht Plessur am
11. November 2025 bzw. am 3. Dezember 2025 ein gemeinsames Schreiben mit Erläuterungen zu den übereinstimmend beantragten Unterhaltsbeiträgen ein. E. Mit Schreiben vom 20. November 2025 brachte der instruierende Richter Hinweise zum Vorsorgeausgleich an und zeigte Unklarheiten hinsichtlich der Übertragung der im Miteigentum der Ehegatten befindlichen Liegenschaft sowie des Kindesunterhalts auf. F. Im Rahmen der gemeinsamen Anhörung am 4. Dezember 2025 vermochten sich A._____ und B._____ nicht zu einigen. In einem anschliessenden Schreiben machte der Einzelrichter die Ehegatten wiederum auf mehrere klärungsbedürftige Punkte in der Scheidungskonvention aufmerksam. G. Am 15. Dezember 2025 reichten A._____ und B._____ eine zweite Scheidungsvereinbarung ein. Der instruierende Richter teilte mit Schreiben vom
22. Dezember 2025 mit, auch diese Scheidungskonvention sei aufgrund der nicht hinlänglichen Regelung des Kindesunterhalts für C._____ nicht genehmigungsfähig. Im Übrigen sei die Scheidungskonvention im Grossen und Ganzen gleich geblieben. Sie (die Ehegatten) seien offenbar nun oder immer noch davon überzeugt, dass diese fair sei.
3 / 24 H. Eine dritte Scheidungsvereinbarung reichten die Ehegatten dem Regionalgericht Plessur schliesslich am 5. Januar 2026 ein. I. Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 lud der Einzelrichter die Ehegatten zur Anhörung für den 29. Januar 2026 vor und machte auf fehlende Belege im Zusammenhang mit der Übertragung der im Miteigentum stehenden Liegenschaft in das Alleineigentum von B._____, genauer mit der Übernahme der darauf lastenden Hypothek durch Letzteren, aufmerksam. J.a. Die Ehegatten wurden vom Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur am
29. Januar 2026 erneut angehört. Im Anschluss erliess dieser noch gleichentags den folgenden Entscheid: 1. Die am 17.07.2007 vor dem Zivilstandsamt O.1._____ geschlossene Ehe von A._____ und B._____ wird geschieden. 2. Die von den Ehegatten geschlossene Scheidungskonvention vom 05.01.2026 (Poststempel), deren Wortlaut sich aus der Erwägung Ziffer 2 ergibt, wird genehmigt. 3. Die G._____ Vorsorge wird angewiesen, zu Lasten des Kontos von B._____ (Portfolio Nr. Z.1._____) den Betrag von CHF 45'787.75 auf das Freizügigkeitskonto von A._____ (Nr. Z.2._____) mit der IBAN Z.3._____ bei der H._____, zu überweisen. Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem 22.09.2025 zum BVG- Mindestzinssatz bzw. zum allfällig höheren geltenden reglementarischen Zinssatz der G._____ zu verzinsen. 4. Das Grundbuchamt O.2._____ wird angewiesen, die Liegenschaft Nr. Z.4._____, Grundbuch O.3._____, im Miteigentum je zur Hälfte der Ehegatten, als Alleineigentümer B._____ ins Grundbuch O.3._____ einzutragen. 5. Als Schutzmassnahme wird angeordnet, dass das Grundbuchamt den Ehescheidungsentscheid nicht als Ganzes, sondern nur als Auszug in Form eines richterlich unterzeichneten Schreibens mit den nötigen Personalien sowie den grundbuchlich relevanten Ziffer 4. des Dispositivs respektive der Ziffern 9. der Ehescheidungskonvention sowie dieser Anordnung erhält. 6.
a) (Gerichtskosten)
b) (Parteikosten) 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. Mitteilung an: – Frau A._____ (unter Beilage eines Formulars betreffend Rechtsmittelverzicht) – Herrn B._____ (unter Beilage eines Formulars betreffend Rechtsmittelverzicht) nach Eintritt der Vollstreckbarkeit im Dispositivauszug mit Auszug aus der Ehescheidungskonvention an:
4 / 24 – Grundbuchamt I._____ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit mit separater Mitteilung an: – Zivilstandsamt J._____ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit im Dispositivauszug an: – G._____ J.b. A._____ und B._____ unterzeichneten ebenfalls am 29. Januar 2026 beide je eine Erklärung, auf die Einreichung eines Rechtsmittels gegen den soeben erwähnten Genehmigungsentscheid zu verzichten. K. Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 29. Januar 2026 erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 2. März 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden Berufung und stellte die folgenden Anträge: Ich beantrage insbesondere, dass die Liegenschaft Nr. Z.4._____, Grundbuch O.3._____, welche im Miteigentum der Ehegatten steht (entgegen Ziff. 4 des Entscheides), öffentlich versteigert, allenfalls freihändig verkauft wird und der Erlös nach Abzug der Hypotheken und sämtlicher Gebühren und Steuern je hälftig zwischen mir und meinem Ehemanne aufgeteilt wird. Ist der Berufungsbeklagte bereits Eigentümer des Grundstückes, ist ihm zu verbieten, dieses zu verkaufen und / oder zu belasten. Die Kosten seien dem Ehemanne zu übertragen. L. Der Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur liess sich auf Aufforderung der Vorsitzenden hin mit Stellungnahme vom 9. März 2026 zum Ablauf des Verfahrens vernehmen. M. Die Berufungsklägerin reichte am 26. März 2026 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. In einer separaten Eingabe vom gleichen Tag äusserte sie sich zur erwähnten Stellungnahme des Einzelrichters und ersuchte um Einsicht in die Protokolle der erstinstanzlichen Anhörungen. Dem Ersuchen um Akteneinsicht wurde stattgegeben und die betreffenden Protokolle in Kopie zugestellt. N. Mit Stellungnahme vom 29. April 2026 äusserte sich die Berufungsklägerin erneut zur Stellungnahme des Vorderrichters wie auch in der Sache selbst. O. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2025-721) wurden beigezogen. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
5 / 24 Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Die Berufung richtet sich gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 29. Januar 2026 betreffend eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung über die Nebenfolgen (Proz. Nr. 135-2025-721, act. A.1 u. B.1). Mit der gerichtlichen Genehmigung (vgl. Art. 279 ff. ZPO) verliert die Scheidungskonvention ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils. Die Genehmigung der Konvention kann je nach Streitwert im Rahmen einer Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder einer Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) in Frage gestellt werden. Dabei stehen die Geltendmachung von Willensmängeln sowie einer Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO – d.h. die Rüge einer offensichtlichen Unangemessenheit der Vereinbarung oder der Verletzung von zwingendem Recht – im Vordergrund. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils steht den ehemaligen Ehegatten zur Anfechtung der Konvention die Revision (Art. 328 ff. ZPO) offen (Urteil des Bundesgerichts 5A_303/2021 vom
14. Juni 2022 E. 3.1 m.w.H.; STOLL/BURRI, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
4. Aufl. 2025, Art. 279 N. 26; FANKHAUSER/BLEICHENBACHER, in: Fankhhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, Anh. ZPO Art. 289 N. 7; SPYCHER, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, Art. 289 N. 7 f. m.w.H.). 1.2. Vorliegend ist der Streitwert von CHF 10'000.00 für die Zulässigkeit einer Berufung (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) angesichts der im Güterrecht umstrittenen Summe von CHF 252'000.00 ohne Weiteres erreicht. Die Berufung wurde am
2. März 2026 innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO eingereicht. Im Weiteren ist die Eingabe mit Anträgen versehen sowie begründet und der angefochtene Entscheid wurde ihr beigelegt (vgl. Art. 311 Abs. 2 ZPO). Insofern könnte auf die Berufung eingetreten werden. 1.3. Allerdings fällt auf, dass der angefochtene Entscheid mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen ist und in dessen Mitteiler auf ein Formular betreffend Rechtsmittelverzicht verwiesen wird. Daher ist vorfrageweise zu prüfen, ob ein Rechtsmittelverzicht erfolgte. Ein solcher Verzicht ist eine negative Prozessvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens, weshalb ein trotz wirksamen Verzichts eingelegtes Rechtsmittel unzulässig und daher mittels Nichteintreten zu erledigen ist (dazu eingehender E. 2).
6 / 24 1.4. Das Obergericht, genauer dessen Erste zivilrechtliche Kammer, ist für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] und Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Es entscheidet in Dreierbesetzung, was aus Art. 7 Abs. 4 EGzZPO in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 GOG (BR 173.000) folgt. 2. Rechtsmittelverzicht 2.1. Vorliegend unterzeichneten beide Parteien einen Rechtsmittelverzicht (RG- act. V./10). Der Vorausverzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels im Hinblick auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren und eine genehmigungspflichtige Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. z.B. Beschluss des Obergerichts Zürich LC210021 vom 6. Oktober 2021 E. II.5). Nach Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids und während laufender Rechtsmittelfrist – wie hier – ist es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre indes grundsätzlich möglich und zulässig, rechtsgeschäftlich verbindlich, d.h. unwiderruflich, auf die Erhebung des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung zu verzichten. Der Rechtsmittelverzicht kann dergestalt auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime erklärt werden (BGE 143 III 157 E. 1.2, 93 II 213 E. 4 und 5, 79 II 234 E. 3; KILLIAS/LIENHARD, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, Art. 238 N. 23g und 24 m.w.H.; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 238 N. 36 ff.; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N. 27 m.w.H.; BÄHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 289 N. 7; FANKHAUSER/BLEICHENBACHER, a.a.O., Anh. ZPO Art. 289 N. 12; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 609 ff.). 2.2. Der Verzicht auf die Berufung ist eine Prozesshandlung, welche die rechtswirksame Erklärung enthält, von der prozessualen Befugnis, den erstinstanzlichen Entscheid durch Einlegung der Berufung anzufechten, keinen Gebrauch zu machen (SEILER, a.a.O., Rz. 604). Der Rechtsmittelverzicht im Allgemeinen ist unwiderruflich. Somit bewirkt der Verzicht auf die Berufung – haben beide Parteien diesen erklärt – die formelle und materielle Rechtskraft des Entscheids. Ein trotz Rechtsmittelverzicht erhobenes Rechtsmittel ist unzulässig und durch Nichteintreten zu erledigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_811/2014
7 / 24 vom 29. Januar 2015 E. 3, 4C.202/2005 vom 17. Juli 2006 E. 2.3; SEILER, a.a.O., Rz. 627). 2.3. Als (prozessuale) Willenserklärung ist der Rechtsmittelverzicht nach den Grundsätzen des Art. 18 Abs. 1 OR, d.h. nach Treu und Glauben, auszulegen (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2014 vom 29. Januar 2015 E. 3; HURNI/SCHLUP/STERCHI, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, Vorbem. zu Art. 308 ZPO N. 44; REETZ, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N. 27 m.w.H). Ein Verzicht setzt voraus, dass die Parteien in voller Sachkenntnis gehandelt haben, also die genauen Erwägungen des Gerichts kennen, andernfalls sie nicht in der Lage sind, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen (SEILER, a.a.O., Rz. 608). In materieller Hinsicht ist zu fordern, dass der Rechtsmittelverzicht ausdrücklich und unbedingt erklärt wird. Aus der Erklärung muss sich mindestens zweifelsfrei ergeben, dass die Partei das anzufechtende Urteil vorbehaltlos gegen sich gelten lassen will bzw. ausdrücklich auf das Rechtsmittel verzichtet (KUNZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, Vor Art. 308 ff. N. 83 m.w.H.). 2.4. Gar nicht erst zustande kommt ein Rechtsmittelverzicht, wenn es am Konsens der Parteien fehlt, respektive ein Dissens gegeben ist. Sodann kann sich ein Rechtsmittelverzicht als ungültig erweisen, wenn Willensmängel vorliegen, worunter die in den Art. 23 ff. OR geregelten Mängel des Vertragsabschlusses zu verstehen sind. Als weitere Gründe für eine zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts fallen bspw. eine Übervorteilung nach Art. 21 OR oder die Handlungsunfähigkeit einer Partei in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2014 vom 29. Januar 2015 E. 3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2006.43 vom
13. Dezember 2006 E. III.1b m.w.H.; REETZ, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N. 28). 2.5. Der Willensmangel, unter dem die Verzichtserklärung leidet, ist vom Erklärenden geltend zu machen und auf dem Rechtsmittelweg zu rügen. Handelt es sich um einen berufungsfähigen Entscheid, ist die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts mittels Berufung geltend zu machen, da die Berufungsinstanz auf das Rechtsmittel einzutreten hat, wenn sich der Verzicht als unwirksam herausstellt und auch die anderen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (SEILER, a.a.O., Rz. 627). 2.6. In den vorinstanzlichen Akten liegen zwei vom Regionalgericht Plessur ausgefertigte, von der jeweiligen Partei unterzeichnete und auf den 29. Januar 2026
8 / 24 datierte Formulare betreffend den Rechtsmittelverzicht im Scheidungsverfahren (RG-act. V./10). In Ziffer 2 erklärt die jeweilige Partei, die schriftliche Fassung des Entscheids vom gleichen Tag zur Kenntnis genommen zu haben und auf die Einreichung eines Rechtsmittels gegen besagten Entscheid zu verzichten. Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Einzelrichter den ausgedruckten und begründeten Entscheid den Parteien anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2026 Punkt für Punkt erläuterte und diesen dann unterzeichnete (act. A.2). Unmittelbar danach unterzeichneten die Parteien je einen Rechtsmittelverzicht, woraufhin der Einzelrichter den Entscheid mit einer Rechtskraftbescheinigung versah (vgl. act. A.2 sowie B.1). Schliesslich bescheinigten die Parteien den Empfang des Entscheids, der ihnen zurückerstatteten Beilagen sowie des Formulars betreffend Rechtsmittelverzicht (RG-act. V./12). 2.7. Die Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts erfolgte, nachdem der Entscheid den Parteien vom Vorsitzenden erläutert und unterzeichnet worden war, mithin in voller Sachkenntnis. Wie oben ausgeführt, ist der Verzicht auf die Erhebung einer Berufung nach Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids möglich und zulässig, auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime. Der Verzicht auf die Erhebung einer Berufung wurde ausserdem ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos erklärt und erweist sich insoweit als zulässig. 2.8.1. Zu prüfen bleibt, ob der Rechtsmittelverzicht an einem Willensmangel leidet oder aus anderen Gründen zivilrechtlich unwirksam ist. Die Berufungsklägerin führt in dieser Hinsicht lediglich aus, sie sei bei der Gerichtsverhandlung emotional stark aufgeregt und kaum in der Lage gewesen, irgendwelche Gedanken zu fassen bzw. Entscheidungen zu treffen. Erst viel später habe sie realisiert, dass der Entscheid offensichtlich bereits an jenem Tag in Rechtskraft erwachsen sei. Sie möge sich beim besten Willen nicht erinnern, ein entsprechendes Formular unterzeichnet zu haben (act. A.1, Ziff. 1 f.). 2.8.2. Sinngemäss macht die Berufungsklägerin damit geltend, sie sei im Zeitpunkt der Anhörung und damit auch der Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts nicht urteilsfähig und damit nicht handlungsfähig gewesen. Nebst der Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) bedarf es für die Handlungsfähigkeit gemäss Art. 13 ZGB der Urteilsfähigkeit. Nach Art. 16 ZGB ist jede Person im Sinne des Gesetzes urteilsfähig, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Die intellektuelle Komponente besteht in der Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen; das Willens- bzw.
9 / 24 Charakterelement im Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel. Sie wird bei einer erwachsenen Person vermutet und darf nicht leichthin verneint werden. Folglich hat derjenige, der ihr Nichtvorhandensein behauptet, die Tatsachen zu beweisen, aus denen auf Urteilsunfähigkeit zu schliessen ist. Mit anderen Worten obliegt die Beweislast derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet (BGE 124 III 5 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 2; ferner FANKHAUSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
7. Aufl. 2022, Art. 16 N. 1 ff.). 2.8.3. Die Berufungsklägerin bringt nicht vor, ihr psychischer Zustand sei am
29. Januar 2026 im Sinne einer (diagnostizierten) psychischen Störung beeinträchtigt gewesen. Hierfür fehlen im Übrigen jegliche Anhaltspunkte. Weder das Protokoll noch die Ausführungen des vorsitzenden Richters in seiner Stellungnahme vom
9. März 2026 lassen erkennen, dass sich die Berufungsklägerin in einer aussergewöhnlichen Gemütslage befunden hätte, die ihre Fähigkeit zu kritischem und selbstreflektierendem Denken wesentlich beeinträchtigt haben könnte. Ebensowenig liegen hierfür Belege wie bspw. ein Arztzeugnis vor. Nicht unüblich ist nach allgemeiner Lebenserfahrung denn auch, dass die emotionale Verfassung während einer richterlichen Anhörung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu einem gewissen Grad beeinträchtigt ist. Ein solcher emotionaler Erregungszustand alleine führt freilich nicht zur Unfähigkeit, vernunftgemäss zu entscheiden. Gegen diese Annahme spricht vorliegend insbesondere, dass die Berufungsklägerin in der zweiten Anhörung ihr Einverständnis mit einer über mehrere Monate hinweg ausgehandelten Scheidungsvereinbarung bestätigte. Der von ihr im Anschluss – nach Erläuterung des begründeten Entscheids durch den Vorsitzenden – unterzeichnete Rechtsmittelverzicht ist in der Formulierung sodann klar und verständlich. Weshalb die Berufungsklägerin vor diesem Hintergrund die Bedeutung und Tragweite des Verzichts nicht hätte erfassen können, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht näher ausgeführt. Sodann wird auch keine Beeinflussung, Täuschung oder andere unredliche Einwirkung auf die Willensbildung anlässlich der Anhörung und der anschliessenden Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts geltend gemacht. Ebensowenig ist das Prinzip der Waffengleichheit verletzt, waren doch beide Parteien anlässlich der Anhörung nicht anwaltlich vertreten. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass es der Ehefrau ein zentrales Anliegen war, das Ehescheidungsverfahren nach mehr als dreijähriger Trennung möglichst rasch und definitiv abzuschliessen (vgl. act. A.1, Ziff. 8; A.2, S. 2 unten). In Anbetracht dessen
10 / 24 liegt es nahe, dass der Rechtsmittelverzicht seitens der Berufungsklägerin gewollt und im Bewusstsein von dessen Tragweite unterzeichnet wurde. 2.9. Unter diesen Umständen ist nicht nachgewiesen, dass die Urteilsfähigkeit der Berufungsklägerin bei der Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts am 29. Januar 2026 beeinträchtigt war. So greift die Tatsachenvermutung der Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB und es ist im Ergebnis von einer intakten freien Willensbildung auszugehen. Die blosse Meinungsänderung nach erfolgtem Rechtsmittelverzicht macht diesen nicht wirkungslos. 2.10. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass ein Entscheid betreffend Scheidung der Ehe mit Regelung der Nebenfolgen durch eine vom Gericht genehmigte Vereinbarung der Parteien angefochten ist. Die Ehefrau macht nun zwar nicht in Bezug auf den Rechtsmittelverzicht, aber hinsichtlich der in der Scheidungsvereinbarung getroffenen güterrechtlichen Regelung einen Willensmangel, konkret einen Grundlagenirrtum, geltend. Ebenfalls beruft sie sich in diesem Zusammenhang auf eine Übervorteilung. Da sich Mängel beim Abschluss der Scheidungskonvention unmittelbar auf einen (im Anschluss an deren Genehmigung unterzeichneten) Rechtsmittelverzicht niederschlagen dürften (vgl. bezüglich des Scheidungspunktes STAEHELIN, a.a.O., Art. 238 N. 38), rechtfertigt es sich, im Hinblick auf die getroffene güterrechtliche Regelung einen Willensmangel bzw. eine Übervorteilung zu prüfen, zumal es sich bei der Berufung um eine Laieneingabe handelt. In Bezug auf die weiteren Nebenfolgen der Ehescheidung werden keine Einschränkungen in der freien Willensbildung geltend gemacht. 3. Grundlagenirrtum 3.1. Das Güterrecht betreffend einigten sich die Ehegatten in der Scheidungskonvention darüber, dass die Ehefrau dem Ehemann das gemeinsame Haus sowie das Ferienhaus zu Alleineigentum überlässt und dafür eine Ausgleichszahlung von CHF 252'000.00 erhält. Ausserdem sollte die Ehefrau aus der Solidarhaftung für die Hypothek betreffend das Ferienhaus entlassen werden. Für den Fall, dass der Ehemann die Häuser oder eines davon innert 20 Jahren veräussert, steht der Ehefrau vom netto Verkaufserlös unter Berücksichtigung der anteilsmässigen Ausgleichszahlung sowie der dafür aufgelaufenen Unkosten eine Beteiligung von 50 % zu. Die Ausgleichszahlung wird gemäss Vereinbarung ratenweise (CHF 2'000.00) ab dem 1. Juli 2028 auf ein von der Ehefrau bezeichnetes Konto überwiesen. Abgesehen davon soll jede Partei zu unbelastetem Eigentum behalten, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet (act. B.1, E. 2; RG-act. I./6, Ziff. 9).
11 / 24 3.2. Die Ehefrau macht geltend, in Ziffer 9 der Konvention (Güterrecht) werde ausgeführt, dass sie dem Ehemann das gemeinsame Haus sowie das Ferienhaus zu Alleineigentum überlasse. Das Wohnhaus sei stets im Alleineigentum des Ehemannes gestanden. Im Miteigentum von beiden stehe das Ferienhaus im O.4._____. Dieses werde ihrem Ehemann zu Alleineigentum zugewiesen. Sie sei der irrigen Ansicht gewesen, dass im Falle einer Scheidung das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Grundstück auf jedem Fall jenem zugewiesen werde, welcher dies beantrage. Anlässlich der Anhörung habe sie denn auch klar zum Ausdruck gebracht, dass es ihres Erachtens viel besser und auch gerechter wäre, wenn dieses Ferienhaus und der Erlös unter ihnen beiden hälftig aufgeteilt werde. Darauf sei nicht weiter eingegangen worden. Es sei festgehalten worden, dass sie aus der Solidarhaftung für die Hypothek entlassen werde. Dies sei bis heute nicht erfolgt, wobei nur spekuliert werden könne, weshalb dem so sei. Zudem habe sich der Ehemann verpflichtet, ihr eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 252'000.00 zu bezahlen. Dies allerdings in monatlichen Raten von CHF 2'000.00 und zwar erst ab dem 1. Juli 2028. Die Schuld werde somit frühestens im Jahre 2039 abbezahlt sein. Dannzumal werde sie 56 Jahre alt sein und alle ihre Kinder seien volljährig und mündig. Sie habe bei der Anhörung damals klar ausgedrückt, dass sie das Geld jetzt benötige, was auch offensichtlich auf der Hand liege. Ihr sei ausserdem bis heute nicht klar, wie der Ausgleichsbetrag in der Höhe von CHF 252'000.00 berechnet worden sei. Sie wisse indessen, dass solche Maiensässe (Ferienhäuser) begehrt seien. Bei einem Freihandverkauf hätte somit ein weit höherer Erlös erzielt werden können. Zudem hätte sie dann über das Geld jetzt respektive nach dem Verkauf verfügen können. Als unangemessen erachte sie des Weiteren, dass keine Sicherheit eingebaut worden sei. Zumindest hätte eine Sicherungshypothek zu ihren Gunsten eingetragen werden müssen. Wolle der Berufungsbeklagte das Ferienhaus zu Alleineigentum übernehmen, sei der Verkehrswert durch Expertise festzulegen und er habe sich zu verpflichten, das Ferienhaus zu diesem Wert zu übernehmen. Er habe ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen abzugeben. Sie mache Grundlagenirrtum, aber auch Übervorteilung geltend (act. A.1, Ziff. 6). In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2026 führte sie aus, die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite der Berghütte – gemeint ist wohl das Ferienhaus – sei nicht ausreichend erläutert und insbesondere die Möglichkeit eines Verkaufs sowie dessen wirtschaftliche Auswirkungen seien nicht transparent dargestellt worden (act. A.3). 3.3. Nach Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Irrtum ist die falsche Vorstellung über einen Sachverhalt (FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, in: Widmer
12 / 24 Lüchinger/ Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, Art. 23 N. 2). Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR bestimmt, dass ein Irrtum namentlich dann ein wesentlicher ist, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. Bei einem solchen Grundlagenirrtum erklärt die irrende Partei zwar, was sie erklären will, doch beruht ihr Wille auf einer fehlerhaften Grundlage, die für sie selbst (subjektiv) sowie auch aus Sicht des loyalen Geschäftsverkehrs (objektiv) wesentlich für den Vertragsabschluss war. Vorausgesetzt sind somit eine subjektive und objektive Wesentlichkeit des Sachverhalts sowie deren Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner. Subjektive Wesentlichkeit ist dann gegeben, wenn der Sachverhalt, auf den sich die irrige Vorstellung bezieht, für den Erklärenden eine conditio sine qua non für seine Willensbildung war. Zudem muss sich der zugrunde gelegte Sachverhalt auch vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags darstellen. Mit anderen Worten muss sich der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt als von solcher Wichtigkeit erweisen, dass der Vertrag für den Erklärenden seinen Sinn verliert, weil der Sachverhalt nicht zutrifft. Schliesslich muss die Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts für den Vertragspartner des Irrenden erkennbar sein. Hat sich eine Partei beim Abschluss eines Vertrages nicht um eine besondere, sich offensichtlich stellende Frage gekümmert, kann die andere Partei daraus ableiten, diese Frage sei ihr unwichtig (FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, a.a.O., Art. 24 N. 20 ff.). Ein Grundlagenirrtum wird regelmässig bejaht, wenn es um eine zentrale Eigenschaft des Vertragsgegenstandes geht, wobei der (Markt-)Wert als solcher keine solche Eigenschaft ist (FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, a.a.O., Art. 24 N. 24 f.). Nicht wesentlich ist ein Irrtum, wenn er sich nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss bezieht (Motivirrtum, Art. 24 Abs. 2 OR). 3.4. Ein Irrtum kann auch in der Unkenntnis einer Rechtslage bestehen (BGE 127 V 301 E. 3c, 118 II 58 E. 3b, in: Pra 1993 Nr. 142 m.w.H.). Allerdings entschuldigt Rechtsunkenntnis grundsätzlich nicht; diese gilt als blosser unbeachtlicher Motivirrtum. Die Kenntnisnahme einer Rechtsnorm ist jedoch ein faktischer Vorgang und wie alle Fakten ein irrtumsanfälliges Ereignis. Im Sinne einer Ausnahmeregelung ist im Fall der Rechtsunkenntnis daher die Berufung auf den Grundlagenirrtum dann zulässig, wenn (1) objektiv betrachtet eine komplexe Rechtslage besteht, (2) die besondere Spezialkenntnisse erfordert, die Rechtsinformationen nicht leicht zu beschaffen waren und (3) im konkreten Fall die mangelnde oder mangelhafte Rechtskenntnis die subjektiv vorausgesetzte
13 / 24 Vertragsgrundlage betraf (SCHMIDLIN, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, Art. 23/24 N. 216 ff., insb. N. 223). 3.5. Wer sich auf die Anfechtbarkeit gemäss Art. 23 OR beruft, muss den Irrtum, seine Wesentlichkeit sowie die Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung beweisen (FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, a.a.O., Art. 23 N. 12). 3.6.1. Wie oben dargelegt, macht die Ehefrau zunächst geltend, sie sei der irrigen Ansicht gewesen, dass im Falle einer Scheidung das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Grundstück auf jeden Fall jenem zugewiesen werde, welcher dies beantrage. Damit macht die Ehefrau sinngemäss geltend, sie habe keine vollständige Kenntnis der Rechtslage gehabt, namentlich, was einen möglichen Verkauf des Ferienhauses betrifft. Aus ihren weiteren Ausführungen geht sodann hervor, dass sie von einem Verkauf eine höhere sowie eine sofort verfügbare Ausgleichszahlung erwartet und diese Variante gegenüber der vereinbarten Übertragung auf den Ehemann bevorzugt hätte. 3.6.2. Die Aufhebung von Miteigentum erfolgt im Allgemeinen durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Weg der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere Miteigentümer unter Auskauf der Übrigen (Art. 651 Abs. 1 ZGB). Im Eherecht regelt die Bestimmung von Art. 205 Abs. 2 ZGB, dass ein Ehegatte neben den soeben genannten übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen kann, dass ihm ein Vermögenswert im Miteigentum bei Nachweis eines überwiegenden Interesses gegen Entschädigung des anderen Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. 3.6.3. Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird von den Prozessmaximen des Verhandlungsgrundsatzes und der Dispositionsmaxime beherrscht (Art. 277 Abs. 1 ZPO, Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Ehegatten haben weitreichende Freiheiten, wie sie die güterrechtliche Auseinandersetzung vornehmen; die gesetzlichen Regelungen, auf deren Nichtkenntnis sich die Ehefrau beruft, rücken diesbezüglich in den Hintergrund. Es kommt daher in erster Linie darauf an, was die Parteien unter sich vereinbaren, und nicht auf die Regeln, die bei einer strittigen Auflösung zur Anwendung gelangen. Dessen musste sich die Berufungsklägerin auch in einem laienhaften Verständnis bewusst sein, hat sie doch insgesamt drei Scheidungskonventionen unterzeichnet. Spätestens mit dem Schreiben vom
4. Dezember 2025 erklärte der Vorderrichter ihr gegenüber sodann ausdrücklich, dass betreffend Güterrecht (und nachehelichem Unterhalt) die Verhandlungsmaxime gelte und es an den Parteien liege, dies auszuhandeln. Die
14 / 24 vereinbarte güterrechtliche Ausgleichzahlung sei Verhandlungssache. Das Gericht würde sich nur im Streitfall und damit bei Klage auf Scheidung dazu äussern und entscheiden (RG-act. V./6, S. 2). 3.6.4. Hinzu kommt, dass die Rechtslage in Bezug auf die Auflösung von Miteigentum objektiv betrachtet nicht komplex ist, ihr Verständnis daher keine besonderen Spezialkenntnisse erfordert. Die Rechtsinformationen waren ausserdem leicht zu beschaffen. Den Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass die Ehegatten bei der Ausarbeitung der Ehescheidungskonvention eine gemeinsame Rechtsberatung in Anspruch genommen hatten (vgl. RG-act. I./3 f. und RG- act. V./6, S. 2 unten). Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten die Vereinbarung in Kenntnis der Rechtslage, also auch der verschiedenen Möglichkeiten, wie Miteigentum aufgelöst werden kann, abgeschlossen haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungsklägerin keine oder eine falsche Auskunft erteilt worden wäre, sei es vom gemeinsamen Rechtsberater oder vom vorsitzenden Richter anlässlich der Anhörung, bestehen nicht und werden von der Berufungsklägerin auch nicht vorgebracht. 3.6.5. Die Ehefrau erklärt ferner, sie habe anlässlich der Anhörung – ob bei der ersten oder bei der zweiten Anhörung oder bei beiden, präzisiert sie nicht – zum Ausdruck gebracht, eine Veräusserung des Grundstücks und die Teilung des Erlöses besser und gerechter zu finden. Offenbar zog sie also die (weitere) gesetzliche Möglichkeit, Miteigentum durch Veräusserung aufzulösen, selbst auch in Betracht. Obwohl es ihr frei gestanden hätte, lediglich einer solchen Lösung zuzustimmen, bestätigte sie anlässlich der Anhörung in der Folge aber die vereinbarte Übertragung des Grundstücks an den Ehemann, wie sie in den verschiedenen Scheidungsvereinbarungen von Anfang an vorgesehen war. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass eine Veräusserung des Ferienhauses mit anschliessender Aufteilung des Erlöses für sie gerade keine conditio sine qua non bzw. keine subjektiv wesentliche Grundlage war, um die Vereinbarung abzuschliessen. 3.6.6. Ausserdem sieht das Gesetz, wie dargelegt, mehrere Möglichkeiten vor, wie Miteigentum aufgelöst werden kann. Die Ehegatten haben sich in ihrer Vereinbarung auf eine Übertragung des Ferienhauses vom Miteigentum ins Alleineigentum des Ehegatten und damit für die letzte Variante von Art. 651 Abs. 1 ZGB bzw. diejenige von Art. 205 Abs. 2 ZGB entschieden. Haben die Parteien nun aber eine von mehreren gesetzlich vorgesehenen Varianten für die Auflösung des Miteigentums gewählt, kann nicht gesagt werden, dass gerade die von der Berufungsklägerin nachträglich favorisierte Variante nach Treu und Glauben im
15 / 24 Rechtsverkehr als notwendige Grundlage der Vereinbarung habe betrachtet werden dürfen. Auch die objektive Wesentlichkeit des Irrtums ist folglich nicht gegeben. 3.6.7. Soweit die Ehefrau im Übrigen in der Stellungnahme vom 29. April 2026 geltend macht, für ihre Zustimmung (zur Übertragung des Ferienhauses an den Ehemann) sei die Annahme wesentlich gewesen, dass über diesen Vermögenswert nur im gegenseitigen Einverständnis verfügt werden könne, so lag im Zeitpunkt der Anhörung ein solches Einverständnis gerade vor. 3.6.8. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das nach ihren Angaben fehlende Wissen der Berufungsklägerin um die erst im Rechtsmittelverfahren beantragte Möglichkeit zur Auflösung des Miteigentums an der Liegenschaft Nr. Z.4._____, Grundbuch O.3._____, im Wege der Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht eine wesentliche Grundlage für den Abschluss der Vereinbarung darstellte. Selbst wenn die Rechtsunkenntnis über die Möglichkeiten zur Auflösung des Miteigentums als Grundlagenirrtum zu qualifizieren wäre, so wäre die Berufung auf diesen Rechtsirrtum bereits deshalb nicht zulässig, weil die betreffende Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist und eine Klärung nicht mit einem überaus grossen Aufwand verbunden gewesen wäre. Die Berufungsklägerin ist also hinsichtlich Ziffer 9 der Scheidungskonvention vom 5. Januar 2026 keinem wesentlichen Rechtsirrtum unterlegen. 3.7.1. Nur die unbewusste Unkenntnis kommt einem Irrtum gleich. Denn wer weiss, dass er nicht weiss, irrt sich nicht; seine bewusste Unkenntnis kann nicht als Irrtum angesehen werden. Ebenso hat derjenige, der an der Richtigkeit seiner Vorstellung zweifelt, weder eine falsche Vorstellung noch eine fehlende Vorstellung und kann sich daher nicht im Irrtum befinden (Urteil des Bundesgerichts 5A_187/2013 vom
4. Oktober 2013 E. 7.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl. 2020, Rz. 762 f.; SCHMIDLIN, a.a.O., Art. 23/24 N. 9 ff.). 3.7.2. Wenn die Berufungsklägerin erklärt, ihr sei bis heute nicht klar, wie der Ausgleichsbetrag in Höhe von CHF 252'000.00 berechnet worden sei, kann sie sich hierüber nicht geirrt haben, war sie sich ihrer diesbezüglichen Unkenntnis und Unsicherheit doch bewusst. Die Berufungsklägerin legt ferner nicht dar, dass und inwiefern der Berufungsbeklagte ihr in finanzieller Hinsicht Informationen vorenthalten hätte oder nachträglich gewisse Tatsachen bekannt geworden wären, die ihren Entscheid beeinflusst hätten. Folglich ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten kannte.
16 / 24 Wäre sie der Ansicht gewesen, kein vollständiges Bild betreffend die Finanzierung und den Wert des fraglichen Grundstücks oder anderer Vermögenswerte, die bei der Aushandlung der Ausgleichszahlung allenfalls eine Rolle spielten, zu haben, hätte es ihr frei gestanden, sich im Rahmen der Ausarbeitung der Scheidungskonvention zu informieren, also bspw. nachzufragen, wie die Ausgleichszahlung ermittelt wurde, eine bestehende Grundstückschätzung, sofern nicht ohnehin bereits in ihrem Besitz, vom Ehemann oder den zuständigen Behörden herauszuverlangen oder auf dem Einholen einer neuen Schätzung zu bestehen. Hierfür bestand ausreichend Zeit, vergingen von der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und der ersten, die erwähnte Ausgleichszahlung bereits enthaltende Scheidungskonvention am 22. September 2025 bis zur Genehmigung der Scheidungsvereinbarung am 29. Januar 2026 doch über vier Monate. Es ist nicht so, dass die entsprechende Regelung erst anlässlich der zweiten Anhörung ausgehandelt worden wäre. Ausserdem wurden die Parteien vom vorsitzenden Richter nach der ersten Anhörung am 4. Dezember 2025 explizit darauf hingewiesen, dass es bei Einreichung einer Scheidungskonvention und dem Verzicht auf einen gerichtlichen Entscheid ihre Sache sei, die güterrechtliche Ausgleichszahlung zu verhandeln, und es sich bei einer solchen immer um eine Mischrechnung handle, die vielerlei Punkte abhandle (RG-act. V./6). Die Berufungsklägerin musste sich somit darüber im Klaren sein, dass es an ihr und dem Berufungsbeklagten lag, die angemessene Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung zu bestimmen. Dennoch hat sie ihr zumutbare Abklärungen unterlassen und der Vereinbarung trotz fehlender Kenntnis über die Ermittlung des Ausgleichsbetrags mehrfach zugestimmt. Unter diesen Umständen liegt auch in diesem Punkt kein Grundlagenirrtum vor. 3.7.3. Ebensowenig ist in Bezug auf die Abzahlung der Ausgleichszahlung in monatlichen Raten von CHF 2'000.00 ab dem 1. Juli 2028 ein Irrtum der Ehefrau ersichtlich. Die entsprechende Regelung ist zwar nicht üblich, liegt aber im Verhandlungsspielraum der Ehegatten. Ausserdem handelt es sich um eine klare Regelung, weshalb deren Auswirkungen, namentlich die fehlende sofortige Verfügbarkeit der gesamten Ausgleichszahlung, der Ehefrau bei Unterzeichnung der Scheidungskonvention bewusst sein mussten bzw. hätten sein müssen. Ob die Ehefrau anlässlich der Anhörung klar ausgedrückt hatte, dass sie das Geld jetzt benötige, lässt sich anhand der (nicht wörtlichen) Protokolle nicht nachvollziehen. Jedenfalls bestand sie in der Folge nicht auf einer sofortigen Zahlung der gesamten Ausgleichszahlung durch den Ehemann und ebensowenig auf dem Einräumen von Sicherheiten, sondern bestätigte die in der eingereichten Vereinbarung enthaltene ratenweise und zeitlich verzögerte Leistung der Ausgleichszahlung; auch dies zum
17 / 24 wiederholten Male und ohne dass sie geltend machen würde, nicht oder falsch informiert gewesen zu sein (vgl. RG-act. I./2, I./5, I./6, VII./2). 3.8. Der Rüge der Berufungsklägerin, ihre Entlassung aus der Solidarhaftung für den Hypothekarkredit sei bis heute nicht erfolgt, ist entgegenzuhalten, dass die Parteien nach der Anhörung vom 4. Dezember 2025 darauf hingewiesen wurden, dass der Punkt der Solidarhaftung mit der kreditgebenden Bank zu klären sei. Im Normalfall bestätige die Bank, dass der Ehemann die Liegenschaft übernehmen könne (Finanzierbarkeit und Tragbarkeit), und dass die Ehefrau bei Eigentumsübertragung durch das Gericht aus der Solidarhaftung entlassen werde (RG-act. V./6). Sodann erfolgte in der Vorladung zur Anhörung vom 29. Januar 2026 der Hinweis, dass die Bestätigung der Bank, dass die Ehefrau bei Eigentumsübertragung aus der Solidarhaft entlassen werde, immer noch nicht vorliege. Bei deren Fehlen müsse die Ehefrau explizit einverstanden sein, dass sie trotz Eigentumsübertragung auf den Ehemann als Solidarschuldnerin verbleibe (RG-act. V./9). Schliesslich ergibt sich sowohl aus dem Protokoll der zweiten Anhörung (RG-act. VII./2) als auch aus den Ausführungen des vorsitzenden Richters (vgl. act. A.2) übereinstimmend, dass eine entsprechende Bestätigung der Bank am 29. Januar 2026 immer noch nicht vorlag, die Berufungsklägerin das Weiterbestehen ihrer Haftung aber trotz Alleineigentums des Ehemannes explizit in Kauf nahm. Dies im Bestreben darum, das Verfahren möglichst schnell abzuschliessen. Erteilte die Berufungsklägerin nun aber gegenüber dem vorsitzenden Richter ihre Zustimmung zur Ehescheidungskonvention im Wissen um die noch fehlende Entlassung aus der Solidarhaft und trotz der Unsicherheit, ob und wann diese noch erfolgen wird, befand sie sich auch hierüber nicht in einem Grundlagenirrtum. 3.9. Im Ergebnis ist das Vorliegen eines Grundlagenirrtums hinsichtlich der in der Scheidungskonvention getroffenen Vereinbarung über die güterrechtliche Auseinandersetzung auf Seiten der Berufungsklägerin nicht nachgewiesen – weder den Sachverhalt noch die Rechtslage betreffend. Vielmehr machen die Akten deutlich, dass die Genannte in erster Linie an einer raschen und definitiven Erledigung des Ehescheidungsverfahrens interessiert war und gewisse Unzulänglichkeiten bzw. Unsicherheiten, wie oben dargelegt, dadurch bewusst in Kauf nahm. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Regeln von Art. 23 ff. OR auf die Scheidungsvereinbarung als Vergleich nur eingeschränkt anwendbar sind. Ein Irrtum ist bei einem Vergleich nämlich nur dann beachtlich, wenn er einen Sachverhalt betrifft, von dem beide Parteien oder zumindest die irrende mit Wissen der anderen Partei angenommen haben, er sei gegeben (sog.
18 / 24 caput non controversum). Die Berufung auf einen Irrtum über einen bestrittenen und ungewissen Punkt, der nach dem Willen der Parteien durch die Vereinbarung gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt werden sollte (sog. caput controversum), ist ausgeschlossen. Der Vergleich bezweckt nämlich, den Rechtsstreit und die bestehenden Unsicherheiten durch gegenseitige Zugeständnisse endgültig zu beenden. Er wird gerade deshalb geschlossen, um eine umfassende Prüfung des Sachverhalts und seiner rechtlichen Tragweite zu vermeiden. Andernfalls würden die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Parteien den Vergleich geschlossen haben (BGE 145 III 518 E. 2.6.2, 130 III 49 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_463/2022 vom 3. Januar 2022 E. 3.1.2, 5A_772/2014 vom 17. März 2014 E. 5.1, 5A_688/2013 vom 14. April 2014 E. 8.2, 5A_187/2013 vom
4. Oktober 2013 E. 7.1, je m.w.H.; FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, a.a.O., Art. 24 N. 26). Vorliegend scheint es so, dass beide Parteien – auch und gerade die Ehefrau – mit der gütlichen Einigung über die Nebenfolgen der Ehescheidung eine vollständige und zeitlich aufwändigere Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermeiden wollten und ihnen viel an einer einfachen und raschen Erledigung des Ehescheidungsverfahrens lag. Letztlich kann die Frage, ob und in welchen Punkten von einem caput controversum auszugehen ist, aber offen gelassen werden, da ein Grundlagenirrtum, respektive ein wesentlicher Irrtum im Sinne von Art. 23 OR, gestützt auf die obigen Ausführungen ohnehin nicht nachgewiesen ist. 4. Übervorteilung 4.1. Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen (Art. 21 Abs. 1 OR). Damit im konkreten Fall eine Übervorteilung vorliegt, müssen alle drei Elemente – offenbares Leistungsmissverhältnis, Schwächelage und Ausbeutung – erfüllt sein (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 743). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Bejahung einer Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR angesichts eines von der Privatautonomie beherrschten Vertragsrechts die Ausnahme bleiben muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_489/2023 vom 19. März 2024 E. 6.1.3 m.w.H.). Auf einen Vergleichsvertrag ist Art. 21 OR nur sinngemäss anwendbar, wobei die Besonderheiten berücksichtigt werden müssen, die sich aus der Eigenart dieses Vertrags ergeben. Namentlich kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein offenbares Missverhältnis
19 / 24 begründet wurde, auf die gegenseitigen Zugeständnisse der Parteien an (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 750 ff.). 4.2. Vorliegend beruft sich die Ehefrau zwar auf eine Übervorteilung, doch fehlen jegliche Ausführungen zu den drei erwähnten Tatbestandselementen. Insbesondere behauptet die Ehefrau nicht, dass der Ehemann eine Schwächelage ihrerseits ausgenutzt hätte. Eine Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR ist daher nicht auszumachen. 5. Protokollierung der Anhörungen 5.1. Die Ehefrau rügt in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2026, dass die Protokolle den Verlauf der Anhörungen nur unvollständig wiedergeben würden und Unklarheiten hinsichtlich der Zustimmung zur Scheidungskonvention beständen, womit der tatsächliche Verfahrensablauf sowie die Willensbildung nur eingeschränkt nachvollziehbar seien (act. A.3). 5.2. Die Protokolle der Anhörungen sind sehr rudimentär gehalten, und es fällt auf, dass im Protokoll vom 29. Januar 2026 (RG-act. VII./2) das Feld "anwesend" bei den Parteien nicht angekreuzt wurde, ebensowenig wie das Feld "Der Ehemann erklärt sich mit dem Inhalt der Ehescheidungskonvention einverstanden". Allerdings ist weder die Anwesenheit beider Parteien noch das Einverständnis des Ehemannes zur Regelung der Nebenfolgen umstritten. Die Tatsache der erfolgten Anhörung sowie des von beiden Parteien erteilten Einverständnisses, sich scheiden zu lassen und die Scheidungsfolgen entsprechend der von ihnen geschlossenen Vereinbarung zu regeln, ergibt sich sodann aus dem angefochtenen Entscheid (act. B.1, E. 4 S. 7 f.). Insofern liegen keine Unklarheiten hinsichtlich der Zustimmung zur Scheidungskonvention vor. Anhand sämtlicher vorinstanzlicher Akten lässt sich zudem auch der vom vorsitzenden Richter in seiner Stellungnahme vom 9. März 2026 geschilderte Verfahrensablauf – welcher wiederum Rückschlüsse auf die Willensbildung zulässt – von der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 22. September 2025 bis zum Entscheid vom 29. Januar 2026 nachvollziehen. Eine wörtliche Protokollierung der Anhörung ist im Übrigen gesetzlich nicht vorgesehen. 6. Fazit Im Ergebnis ist im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung, wie sie in Ziffer 9 der Scheidungsvereinbarung geregelt wurde, weder ein Willensmangel noch eine Übervorteilung nachgewiesen, weshalb auch entsprechende Auswirkungen auf die freie Willensbildung, was den Rechtsmittelverzicht betrifft, zu
20 / 24 verneinen sind. Damit erweist sich dieser als gültig, weshalb auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten ist. 7. Weitere Rügen 7.1. Nach dem Gesagten brauchen die weiteren Rügen der Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift nicht beurteilt zu werden. Der Vollständigkeit halber und zur besseren Verständlichkeit der getroffenen Regelungen der Scheidungskonvention für die Berufungsklägerin sei jene nachfolgend aber auf folgende Punkte hingewiesen: 7.2. Die Berufungsklägerin bringt vor, dem Ehemann würden sämtliche Säule 3a Konti im Wert von CHF 62'000.00 zugewiesen, obwohl diese unter dem Titel Güterrecht grundsätzlich zu teilen gewesen wären. Dass die Säule 3a-Konti – sofern aus Errungenschaft geäufnet – grundsätzlich zu teilen gewesen wären, ist zutreffend, ebenso, dass gemäss definitiver Scheidungskonvention kein Ausgleich erfolgen sollte, obwohl dies ursprünglich vorgesehen war (vgl. RG-act. V./5, I/2). Die Parteien wurden aber explizit darauf hingewiesen, dass dieser Punkt ihrer Disposition unterliege (RG-act. V./6), worauf sie die entsprechende Regelung trafen. Zudem legen die Akten den Schluss nahe, dass die Ehefrau zwar auf eine Teilung der Säule 3a-Konti, der Ehemann im Gegenzug aber im Vorsorgeausgleich auf eine hälftige Teilung verzichtete. Dort hätte gemäss den prima vista korrekten und vollständigen Abklärungen des vorsitzenden Richters grundsätzlich ein Anspruch des Ehemannes auf eine Ausgleichszahlung seitens der Ehefrau über CHF 33'309.69 bestanden (RG-act. V./4). In der Scheidungskonvention vom
5. Januar 2026, die letztlich am 29. Januar 2026 genehmigt und zum Urteil erhoben wurde, wurde stattdessen der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau CHF 45'787.75 auf ihr Freizügigkeitskonto zu überweisen. 7.3. Die Berufungsklägerin beanstandet im Weiteren, ihr stehe die alleinige Obhut über die Kinder zu, was von Amtes wegen zu korrigieren sei (act. A.1, Ziff. 4). Gerichtet ist die Rüge auf die folgende, von den Parteien selbst gewählte Formulierung: "Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder beiden zu belassen, der Wohnsitz von C._____ befindet sich beim Vater, der übrigen Kinder (D._____, E._____ und F._____) befindet sich weiterhin bei der Mutter." Die Formulierung ist insofern ungenau, als nicht die Obhut über alle Kinder bei beiden Ehegatten belassen werden sollte. Aus der Regelung des Wohnsitzes in Ziff. 2b, der Regelung der Betreuung in Ziff. 2c sowie der Regelung des
21 / 24 Barunterhalts in Ziff. 3 der Vereinbarung ergibt sich jedoch eindeutig, dass sich der Sohn C._____ unter der Obhut des Vaters befindet und die drei Kinder D._____, E._____ und F._____ unter derjenigen der Mutter. Die Unklarheit wird in einer Gesamtbetrachtung der Scheidungskonvention aufgelöst. Eine entsprechende Korrektur wäre daher nicht zwingend notwendig gewesen. 7.4. Betreffend den Kindesunterhalt führt die Berufungsklägerin aus, es sei nur der Betreuungsunterhalt gemäss Ziffer 4 der Vereinbarung zu bezahlen, nicht auch der Barunterhalt gemäss Ziffer 3 (act. A.1, Ziff. 5). Klarzustellen ist hier, dass der in Geld zu leistende Unterhalt für ein Kind bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen den Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt umfasst. Der Barunterhalt deckt die direkten Kinderkosten wie bspw. für Nahrung, Kleidung, Wohnung und Krankenkasse, während der Betreuungsunterhalt demjenigen Betrag entspricht, welcher einem betreuenden Elternteil infolge der eigenen Betreuung der Kinder fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken (vgl. etwa BGE 147 III 265, 144 III 377, in: Pra 2018 Nr. 104 m.w.H.; AESCHLIMANN/ SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, Allg. Bem. zu Art. 276‒293 N. 12 ff.). Vom Berufungsbeklagten ist daher entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin sowohl der in Ziffer 3 als auch der in Ziffer 4 der Scheidungskonvention festgehaltene Betrag zu entrichten. 7.5. Bemängelt wird von der Berufungsklägerin schliesslich, dass in den Mitteilungen die Adressen des Grundbuchamts I._____ und des Zivilstandsamts J._____ verwechselt wurden (act. A.1, Ziff. 3). Dies trifft zu, doch sind in den jeweiligen Mitteilungen selbst, die zufolge des von den Parteien unterzeichneten Rechtsmittelverzichts noch am Tag der Urteilsfällung, d.h. am 29. Januar 2026, vorgenommen wurden, die korrekten Adressen aufgeführt. Der Fehler ist also korrigiert worden. 8. Kosten 8.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens im vollen Umfang zu Lasten der Berufungsklägerin. 8.2. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
22 / 24 8.2.1. Die Gerichtskosten umfassen vorliegend ausschliesslich eine Entscheid- gebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 VGZ [BR 320.210] auf CHF 1'000.00 festzulegen ist. 8.2.2. Als Parteientschädigung gelten der Ersatz notwendiger Auslagen und – wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist – eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Vom Berufungsbeklagten wurde keine Berufungsantwort eingeholt und es ist ihm demzufolge kein massgeblicher, zu entschädigender Aufwand entstanden. 8.3.1. Die Berufungsklägerin reichte am 26. März 2026 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein und führte unter Verweis auf eine beigelegte Übersicht von Fixkosten und Einnahmen aus, erstere beliefen sich auf CHF 9'500.00, weswegen sie unmöglich in der Lage sei, den eingeforderten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Vermögen habe sie keines (vgl. act. M.1). 8.3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos gilt ein Prozess dann, wenn dessen Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und er deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Entscheidend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1; EMMEL, a.a.O., Art. 117 N. 13 ff. m.w.H.). Eine Streitsache ist unter anderem dann aussichtslos, wenn eine nicht heilbare Prozessvoraussetzung dem Eintreten auf die Sache und der Fällung eines Sachurteils entgegensteht (vgl. SARBACH, a.a.O., Art. 117 N. 234 ff.; EMMEL, a.a.O., Art. 117 N. 13 ff.). In casu steht mit dem Vorliegen eines gültigen Rechtsmittelverzichts eine nicht heilbare (negative) Prozessvoraussetzung dem Eintreten auf die Sache entgegen, so dass die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlaustgefahren. Die Berufung erweist sich folglich als aussichtslos, weshalb das Gesuch der Berufungsklägerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Die Frage der prozessualen Mittellosigkeit der Berufungsklägerin – und damit auch die Frage, ob sie aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegen ihren Ehemann ein Gesuch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses hätte stellen müssen (vgl. BGE 148 III 21 E. 3.1) – kann demnach offen gelassen werden.
23 / 24 8.3.3. Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
24 / 24 Es wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Das Gesuch von A._____ auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]